Lexikon

Pflegegrad

Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) sind zum 1. Januar 2017 in der Pflegeversicherung die Pflegestufen Bis 2016 galten in der Pflegeversicherung drei Pflegestufen Pflegestufe I: erhebliche… durch fünf Pflegegrade auf Basis eines neuen Begriffs der Pflegebedürftigkeit ersetzt worden: geringe, erhebliche, schwere, und schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten sowie schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen pflegerischen Anforderungen. Sie werden durch eine pflegefachlich begründete Begutachtung durch den Medizinischen Dienst mit sechs Modulen ermittelt, die wie folgt gewichtet werden:

  1. Mobilität mit zehn Prozent
  2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten mit 15 Prozent
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen  mit 15 Prozent. (In den Modulen 2 und 3 kommt es darauf an, in welchem der beiden Module die größten Beeinträchtigungen vorliegen, nur dieses Modul fließt in die Bewertung ein)
  4. Selbstversorgung mit 40 Prozent
  5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.

Bei der Ermittlung des Pflegegrades werden die bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst festgestellten Einzelpunkte in jedem dieser Module addiert und in gewichtete Punkte umgerechnet. Anschließend werden die gewichteten Punkte zusammengezählt. Daraus ergeben sich folgende fünf Pflegegrade:

  • Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte
  • Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte
  • Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte
  • Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Gesamtpunkte
  • Pflegegrad 5: 90 bis 100 Gesamtpunkte.

Die Pflegekassen beauftragen den MDK oder andere unabhängige Gutachter, die voraussichtliche Dauer und den Umfang der Pflegebedürftigkeit Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) vom 27. November 2015 wurde der Begriff der… zu prüfen. Diese Begutachtung erfolgt in der Regel im Wohnbereich des Betroffenen. 

Zur Umwandlung der bisherigen Pflegestufen in Pflegegrade sieht das PSG II Übergangsregelungen vor. Die bisherigen Pflegestufen werden jeweils den Pflegegraden 2 bis 5 zugeordnet und deren Leistungen neu bewertet. Durch den neuen Pflegegrad 1 ist ein niedrigschwelliger Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung Die Pflegeversicherung wurde 1995 als fünfte Säule der Sozialversicherung eingeführt. Ihre Aufgabe… geschaffen worden.

§§14 - 15, 18 SGB XI, §§ 61b, 61 c, 137 SGB XII