Lexikon

Packungsbeilage/Fachinformation

Pharmazeutische Unternehmen sind nach dem Arzneimittelgesetz Das Arzneimittelgesetz (AMG) zielt auf die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, deren Qualität,… (AMG) verpflichtet, Arzneimitteln eine Gebrauchsinformation (Packungsbeilage) beizulegen. Fachkreisen muss eine Fachinformation zur Verfügung gestellt werden. Die Gebrauchsinformation muss zur Information des Patienten insbesondere Gegenanzeigen, Wechsel- und Nebenwirkungen, Dosierungsanleitung und Anwendungsgebiete des Arzneimittels erläutern.

Ungeachtet der Packungsbeilage trifft den Arzt Die ärztliche Berufsausübung, die Ausübung der Heilkunde, setzt nach der Bundesärzteordnung eine… die Aufklärungspflicht, zum Beispiel. über Gegenanzeigen, Wechselwirkungen und Unverträglichkeiten, da er für die therapeutische Behandlungssicherheit verantwortlich und haftbar ist.

§§ 11, 11 a AMG

ärztliche Aufklärungspflicht Die rechtzeitige und umfassende Aufklärung des Patienten über Art, Umfang, Verlauf, Risiko,…