Lexikon

Me-Too-Präparate

Me-Too-Präparate ist die Bezeichnung für patentierte Arzneimittel Nach der Definition des Arzneimittelgesetzes (AMG) sind Arzneimittel insbesondere Stoffe und… -Wirkstoffe, die nur geringfügige Molekülvariationen bereits bekannter Wirkstoffe enthalten und pharmakologisch gleiche oder ähnliche Wirkungen besitzen wie das Originalpräparat, also zumeist ohne eigene therapeutische Innovationen sind. Synonym werden auch die Begriffe Nachahmerpräparate oder Analogarzneimittel verwendet. Viele dieser Präparate sind sogenannte Scheininnovationen. Sie sind nicht besser in der Wirkung als herkömmliche Arzneimittel ohne Patentschutz, erzielen aber höhere Preise. In der gesetzlichen Krankenversicherung können für Me-Too-Präparate Festbeträge definiert werden, weil es sich um Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen handelt, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen (Festbeträge Gruppe 2).

Festbeträge für Arzneimittel Festbeträge sind in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Höchstpreise für bestimmte…