Lexikon

Krankenhausplanung

Die Planung von Krankenhäusern steht in der Verantwortung der Bundesländer, die damit die Entscheidungsgewalt über stationäre Kapazitäten haben. Ziel der Planung soll eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen und wirtschaftlich selbstständigen Krankenhäusern sein. Die Länder stellen auf der Grundlage des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der landeseigenen Krankenhausgesetze Krankenhauspläne auf. Diese weisen Standorte und Entwicklungsbedarf aus und müssen eine abgestufte Krankenhausversorgung gewährleisten. Dabei können sie seit 2017 Qualitätsindikatoren berücksichtigen, die der Gemeinsame Bundesausschuss entwickelt hat.

Unterschieden werden die Krankenhäuser nach der Intensität der möglichen Patientenversorgung mit jeweils unterschiedlichen Kapazitäten und vorgehaltenen Fachabteilungen. Die Kapazitäten werden zumeist auf der Grundlage von Bettenzahlen geplant, die angesichts des medizinischen Fortschritts als wenig aussagekräftig gelten. Als erstes Bundesland hat deshalb Nordrhein-Westfalen 2021 beschlossen, anstelle von Planbetten künftig medizinische Leistungsbereiche und Leistungsgruppen auszuweisen.

Die Aufgabe liegt beim Landesausschuss Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen bilden… für Krankenhausplanung unter Mitwirkung - Krankenhausgesellschaften der Länder und der Landesverbände der Krankenkassen Die 97 Krankenkassen (Stand: 26.01.22) in der gesetzlichen Krankenversicherung verteilen sich auf… und Ersatzkassen Ersatzkassen waren ursprünglich privatrechtlich organisierte Versicherungsvereine auf… mit. Durch die Aufnahme in den Krankenhausplan sind diese sogenannten Plankrankenhäuser automatisch zur Krankenhausversorgung zugelassen. Die Krankenkassen sind zur Erstattung der Behandlungskosten in den Plankrankenhäusern im Rahmen von Krankenhausversorgungsverträgen verpflichtet. Das gilt auch für die Hochschulkliniken. Die Krankenkassen können zwar zur Kündigung eines Plankrankenhauses einen Antrag stellen, die Kündigung steht aber unter dem Genehmigungsvorbehalt des Landes. In der Regel einigen sich Länder, Krankenkassenverbände und Krankenhausträger im Streitfall auf einen Kapazitätsabbau in einzelnen Häusern oder auf die Zusammenlegung von Abteilungen oder ganzer Kliniken.

§§ 107 ff. SGB V