Lexikon

Krankenhausbehandlung

Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung, wenn das Behandlungsziel durch teil-, vor- oder nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege nicht erreicht werden kann.

Die Krankenhausbehandlung umfasst alle Leistungen, die nach Art und Schwere der Krankheit wird in der Medizin als Abweichung von Gesundheit oder Wohlbefinden verstanden. Allerdings stößt die… für die medizinische Versorgung des Versicherten im zugelassenen Krankenhaus Krankenhäuser sind Einrichtungen der stationären Versorgung, deren Kern die Akut- beziehungsweise… notwendig sind. Dazu gehört auch das Entlassmanagement Zur Krankenhausbehandlung gehört seit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz vom 16. Juli 2015 auch das… . Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen als Zuzahlung zehn Euro pro Tag für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr. Muss aus medizinischen Gründen eine Begleitperson des Versicherten mit aufgenommen werden, übernimmt auch diese Kosten die Krankenkasse.

Die Rangfolge "ambulant vor stationär" bei den Behandlungsmöglichkeiten trägt dem Wirtschaftlichkeitsgebot Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist wie das Gebot der Qualität ein wesentlicher Maßstab für die… Rechnung. Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz wurden 2003 zugunsten einer engeren Verzahnung der Versorgung vertragliche Möglichkeiten für ambulante Behandlungen im Krankenhaus geschaffen. So ist seitdem die ambulante Behandlung im Krankenhaus im Rahmen von Disease-Management-Programmen erlaubt.

Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz von 2007 hat den Zugang für die Erbringung von ambulanten Behandlungen im Rahmen hoch spezialisierter Leistungen beziehungsweise von seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen vereinfacht. So können Krankenhäuser, die zur stationären Behandlung gesetzlich Versicherter zugelassen sind, auf Antrag die oben genannten Leistungen erbringen, wenn sie unter Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation dazu bestimmt wurden. Um welche Leistungen es sich im Einzelnen handelt, wird in einem vom Gemeinsamen Bundesausschuss fortlaufend aktualisierten Katalog beschrieben.

§§ 11 Abs. 3, 39, 115 a, 115 b, 116 b SGB V