Lexikon

Innungskrankenkassen

Eine oder mehrere Handwerksinnungen können für die Betriebe der Mitglieder, die in einer Handwerksrolle eingetragen sind, eine Innungskrankenkasse (IKK) errichten, wenn in diesen Betrieben regelmäßig mindestens 1.000 Versicherungspflichtige beschäftigt sind und die Leistungsfähigkeit der Krankenkasse auf Dauer gesichert ist. Die Errichtung muss von der zuständigen Aufsicht Die Krankenversicherungsträger, ihre Landesverbände, der GKV-Spitzenverband, die… genehmigt werden. Mit Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) dürfen seit dem 1. Januar 2004 Handwerksbetriebe, die als Leistungserbringer Unter diesem Sammelbegriff werden alle Personengruppen zusammengefasst, mit denen die Krankenkassen… zugelassen sind, grundsätzlich keine IKK mehr errichten. Damit wird verhindert, dass in der Selbstverwaltung der IKK Vertragspartner der Krankenkasse als Arbeitgeber vertreten sind und damit der Grundsatz der „Gegnerfreiheit“ im Verhältnis Krankenversicherung und Leistungserbringer gefährdet wird. IKKs können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte miteinander vereinigen und unter bestimmten Voraussetzungen auch auflösen. Seit 1996 können Betriebsfremde durch eine satzungsmäßige Öffnung der IKKs ebenfalls Mitglieder werden.

Die sechs Innungskrankenkassen (davon zwei regional und vier bundesweit geöffnete) sind mit einem Marktanteil von 6,9 Prozent bei rund 5,1 Millionen Mitgliedern die viertgrößte Kassenart.

§§ 157–164 SGB V