Lexikon

Festzuschuss

Jeder Versicherte hat Anspruch auf eine Versorgung mit medizinisch notwendigem Zahnersatz Der Leistungsanspruch auf Zahnersatz wurde mit dem GKV-Modernisierungsgesetz ab 2004 grundlegend… . Mit Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes hat der Gesetzgeber 2005 in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Versorgung mit Zahnersatz befundbezogene Festzuschüsse eingeführt. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat anhand einer Klassifikation des Lückengebisses verschiedene Befunde festgelegt und jedem möglichen Befund eine Regelversorgung, das heißt eine medizinisch ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung zugeordnet.

Die Höhe des Festzuschusses hängt also vom jeweiligen Befund beim Versicherten - zum Beispiel bei einem fehlenden Backenzahn - ab. Der Mindest-Festzuschuss liegt seit Oktober 2020 bei 60 Prozent (vorher 50 Prozent) der Kosten für eine Regelversorgung ohne Nachweis im Bonusheft. Bei einem fehlenden Backenzahn ist dies beispielsweise in der Regel eine Brücke. Der Festzuschuss wird bezahlt, auch wenn sich der Versicherte für einen Zahnersatz außerhalb der Regelversorgung entscheidet, beispielsweise für ein Implantat statt einer Brücke. Der Festzuschuss erhöht sich um einen Bonus auf dann 70 Prozent, wenn der Gebisszustand des Versicherten regelmäßige Zahnpflege erkennen lässt und der Versicherte sich während der letzten fünf Jahre vor Beginn der Behandlung zur Verhütung von Zahnerkrankungen einmal im Kalenderjahr - bis zum vollendeten 18. Lebensjahr einmal im Kalenderhalbjahr - hat zahnärztlich untersuchen lassen. Kann ein Patient die entsprechenden Termine zehn Jahre lückenlos nachweisen, erhöht sich der Zuschuss der Krankenkasse auf 75 Prozent der Kosten für eine Regelversorgung.

Bei Personen, für die aufgrund eines niedrigen Einkommens der Eigenanteil eine unzumutbare Belastung darstellt, gibt es eine Härtefallregelung Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sollen durch Zuzahlungen nicht unzumutbar… . Diese regelt, unter welchen Voraussetzungen Versicherte das Recht auf einen doppelten Festzuschuss haben.

§ 55 SGB V