Lexikon

Berufsausübungsgemeinschaft

bezeichnet einen rechtlich verbindlichen und auch fachübergreifenden Zusammenschluss von Vertragsärzten/Vertragspsychotherapeuten oder Vertragsärzten und Medizinischen Versorgungszentren bzw. mehrerer Medizinischer Versorgungszentren untereinander mit dem Ziel der gemeinsamen Ausübung der Tätigkeit. In der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Berufsausübungsgemeinschaften vom Zulassungsausschuss genehmigt werden. Sie rechnen gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen als eine wirtschaftliche Einheit ab. Auch die fachübergreifende Kooperation ist genehmigungspflichtig, wobei sich die Fachärzte auch innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft fachlich auf ihr eigenes Gebiet beschränken müssen. Seit dem Vertragsarztrechts-Änderungsgesetz können auch Berufsausübungsgemeinschaften gegründet werden, die nur bestimmte Leistungen anbieten. Um Missbrauch zu verhindern, können solche Teil-Berufsausübungsgemeinschaften allerdings nicht für fachgebietsüberschreitende überweisungsgebundene medizinisch-technische Leistungen gegründet werden.

§ 95 Abs. 3 SGB V, § 33 Abs. 2 Ärzte-Zulassungsverordnung