Lexikon

Beitragssatz, allgemeiner und ermäßigter

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hat das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz zum 1. Januar 2009 einen allgemeinen Beitragssatz für alle Krankenkassen Die 97 Krankenkassen (Stand: 26.01.22) in der gesetzlichen Krankenversicherung verteilen sich auf… eingeführt, der gesetzlich festgelegt wird. Vorher hatte jede Krankenkasse ihren Beitragssatz entsprechend ihrer Finanzlage selbst bestimmt. Seit 1. Januar 2015 liegt der allgemeine Beitragssatz bei 14,6 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens. Davon tragen jeweils 7,3 Prozent die Mitglieder und ihre Arbeitgeber. Kommt eine Krankenkasse mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds Der Gesundheitsfonds wurde durch das 2007 verabschiedete GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz eingeführt.… nicht aus, muss sie von ihren Mitgliedern einen prozentualen Zusatzbeitrag Seit 2009 erhalten die gesetzlichen Krankenkassen zur Deckung ihrer Ausgaben Zuweisungen aus dem…  verlangen. Auch dieser Zusatzbeitrag wird je zur Hälfte von Arbeitgebern und den Mitgliedern aufgebracht.

Für freiwillig versicherte Selbstständige, die auf einen Krankengeldanspruch verzichten, und für Bezieher von Arbeitslosengeld II gilt der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent. Für Studierende und Praktikanten beträgt der Beitragssatz 7/10 des allgemeinen Satzes zuzüglich des eventuell von der Krankenkasse erhobenen Zusatzbeitrags. Bei Wehrdienstleistenden reduziert sich grundsätzlich der Beitrag auf 1/3 beziehungsweise 1/10 des Beitrags, der zuletzt entrichtet wurde. Für geringfügig Beschäftigte (Minijobs) hat der Arbeitgeber Beiträge nach einem Beitragssatz von 13 Prozent beziehungsweise fünf Prozent (für Arbeitnehmer im Privathaushalt) zu entrichten.

Pflegeversicherung
In der sozialen Pflegeversicherung Die Pflegeversicherung wurde 1995 als fünfte Säule der Sozialversicherung eingeführt. Ihre Aufgabe… beträgt der Beitragssatz seit 2019 bundeseinheitlich 3,05 Prozent. Kinderlose Mitglieder über 23 Jahre haben ab dem 1. Januar 2022 zusätzlich 0,35 Beitragssatzpunkte zu zahlen. Diese Regelung gilt nicht für Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, für Wehr- und Zivildienstleistende sowie für Bezieher von Arbeitslosengeld II. Zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen zur Pflegeversicherung wurde in allen Bundesländern außer Sachsen ein Feiertag gestrichen. Aus diesem Grund gelten dort zum Teil andere Beitragssätze.

§§ 241–248, 249 b SGB V, 54, 55 SGB XI, 158, 160 SGB VI, 341 SGB III, 152 ff. SGB VII