Lexikon

Beitragsrückgewähr

ist in der privaten Krankenversicherung (PKV) eine Form der Beitragsermäßigung, bei der Versicherte einen Rückzahlungsbetrag erhalten, wenn sie im vorangegangenen Jahr keine Leistungen zulasten des jeweiligen PKV-Unternehmens in Anspruch genommen haben. In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wurde die Möglichkeit der Beitragsrückgewähr (eingeführt mit dem zweiten GKV-Neuordnungsgesetz) mit dem Solidaritätsstärkungsgesetz wieder gestrichen.

Der Nachweis, dass eine Beitragsrückgewähr Wirtschaftlichkeitsreserven erschließen kann, konnte in Modellvorhaben a) Gesetzliche Krankenversicherung: Zur Weiterentwicklung der Versorgung können Krankenkassen und… der GKV nicht erbracht werden. Durch das GKV-Modernisierungsgesetz wurde zum 1. Januar 2004 die Beitragsrückgewähr als mögliche Satzungsregelung für freiwillig Versicherte eingeführt. Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde sie auf alle Mitglieder ausgedehnt. Kassenindividuelle Satzungsregelungen können nun einen Anspruch auf Prämienzahlung bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen vorsehen.

Wahltarife Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz von 2007 wurde die Wahlfreiheit für Versicherte gestärkt,…

§53 Absatz 2 SGB V