Lexikon

Behandlungsfehler

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn eine medizinische Behandlung nicht nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgt ist. Medizinischer Standard ist, was dem gesicherten Stand der Wissenschaft auf dem jeweiligen medizinischen Fachgebiet entspricht. Fehler treten in den unterschiedlichsten Bereichen der medizinischen Versorgung auf, so zum Beispiel bei der 

Aufklärung: Behandelnde sind verpflichtet, ihren Patientinnen und Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen.

Die Aufklärung muss mündlich durch die Behandelnden oder durch Personen erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügen. Die Aufklärung muss für Patientinnen und Patienten verständlich sein und so rechtzeitig erfolgen, dass diese ihre Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen können. Bei einer Notfallbehandlung kann – ohne vorherige Aufklärung - ein sofortiger Eingriff geboten sein, wenn lebensbedrohliche Folgen oder eine deutliche Verschlechterung der Heilungschancen abzuwenden sind.

Information: Sind für die Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, haben sie die Patientinnen und Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. Wissen Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist, oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, müssen sie die Patientinnen und Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten in Textform informieren

Einwilligung: Behandelnde sind vor der Durchführung einer medizinischen Maßnahme verpflichtet, die Einwilligung ihrer Patientinnen und Patienten einzuholen. Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass eine Patientin oder ein Patient vor der Einwilligung rechtmäßig aufgeklärt worden ist. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.

Dokumentation: Behandelnde sind verpflichtet, in unmittelbar zeitlichem Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte zu führen. Hierin sind sämtliche für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen.

Einsichtnahme: Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren.  Eine Ablehnung der Einsichtnahme muss vom Behandelnden begründet werden. Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen – er muss aber dem Behandelnden die entstandenen Kosten erstatten. 

Unterstützung: Beim Verdacht auf einen Behandlungsfehler sollten Patientinnen und Patienten zunächst das Gespräch mit dem behandelnden Arzt Die ärztliche Berufsausübung, die Ausübung der Heilkunde, setzt nach der Bundesärzteordnung eine… oder der behandelnden Ärztin suchen. Darüber hinaus können sich Versicherte der AOK Die AOK hat mit mehr als 20,9 Millionen Mitgliedern (Stand November 2021) als zweistärkste Kassenart… mit ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen. Alle AOKs halten ein professionelles Behandlungsfehlermanagement vor und unterstützen betroffene Versicherte bei der Klärung ihres Verdachts und der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen. Patientinnen und Patienten können sich bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler auch an die Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle der regional zuständigen Ärztekammer wenden. Das Verfahren bei den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen verläuft außergerichtlich und ist für Patientinnen und Patienten kostenfrei. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens steht den Beteiligten anschließend auch der Klageweg weiterhin offen.

Grundsätzlich müssen Patientinnen und Patienten, die Schadensersatzansprüche aus einem Behandlungs- oder Pflegefehler durchsetzen möchten, den Fehler, den eingetretenen Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden darlegen und voll beweisen. Nur wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt, gilt eine umgekehrte Beweislast. Nun müssen die Behandelnden nachweisen, dass der entstandene Schaden nicht ursächlich mit ihrer Behandlung zusammenhängt. Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat. War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war.

§ 630 cd, e, f, g, h BGB, § 66 SGB V