Lexikon

Äquivalenzprinzip

Grundsatz der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung. Das Äquivalenzprinzip ist ein Strukturmerkmal der privaten Krankenversicherung (PKV). Deren Versicherungsbeiträge werden bei Abschluss eines Vertrages grundsätzlich äquivalent zu den individuellen Risikofaktoren wie Eintrittsalter, Geschlecht und Vorerkrankungen sowie abhängig vom Selbstbehalt Mit Selbstbehalt bzw. Selbstbeteiligung wird bei einer Versicherung der Betrag bezeichnet, den ein… kalkuliert. Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde zum 1. Januar 2009 in der PKV ein Basistarif Gemäß dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz hat die private Krankenversicherung (PKV) zum 1. Januar… eingeführt. Durch den damit verbundenen Kontrahierungszwang bezeichnet die gesetzlich auferlegte Pflicht zur Annahme eines Vertragsangebotes. In der… ohne Leistungsausschlüsse sowie die Beschränkung auf eine Höchstprämie gilt das Äquivalenzprinzip für diesen Personenkreis in eingeschränkter Form.

Während sich in der PKV das eigene Risiko in der Höhe des Beitrags widerspiegelt, werden in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) die Beiträge nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Solidaritätsprinzip Das Solidaritätsprinzip ist ein Strukturmerkmal der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): Die… ) bemessen. Das schließt auch eine Familienversicherung In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist der Versicherungsschutz von Familienangehörigen… für Angehörige (Ehegatten, Kinder und Jugendliche bis zu einem bestimmten Alter und einer bestimmten Einkommensgrenze) mit ein. Das Äquivalenzprinzip gilt in der Sozialversicherung Die Sozialversicherung in ihrer heutigen Form geht auf die "Kaiserliche Botschaft" von 1881 und die… lediglich bei der Gewährung von Geld- bzw. Einkommensersatzleistungen (Renten, Arbeitslosengeld, Krankengeld Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Krankengeld als Entgeltersatz. Es soll den… ). Die Höhe dieser Zahlungen richtet sich nach der Höhe des beitragspflichtigen Einkommens (Einnahmen, beitragspflichtige Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) finanziert sich vornehmlich aus den beitragspflichtigen… ) und der Dauer der Einzahlung in die Sozialversicherung. Die GKV gewährt für Personen, die keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber (in der Regel ab der siebten Woche einer Arbeitsunfähigkeit liegt nach der Definition des Gemeinsamen Bundesausschusses dann vor, wenn der Versicherte aufgrund… ) haben sowie unter definierten Voraussetzungen bei Erkrankung eines Kindes Krankengeld in Höhe von bis zu 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Einkommens.

§§ 44–51 SGB