Hintergrund

Das gilt für Ärzte und Therapeuten

Was Ärzte und Therapeuten bei Patientenrechten beachten müssen.

Was Ärzte und Therapeuten beachten müssen

  • Der Behandlungsvertrag (Paragraf 630a BGB) legt verbindlich fest, dass die Behandlung nach allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen hat.
  • Für Ärztinnen und Ärzte (und andere Therapeutinnen und Therapeuten) werden Informationspflichten (Paragraf 630c BGB) eingeführt.
  • Sie müssen ihren Patientinnen und Patienten zu Beginn der Behandlung die Diagnose und die Therapie verständlich erklären.

Aufklärung des Patienten

Der oder die Behandelnde ist außerdem verpflichtet, mündlich die Patientin oder den Patienten über sämtliche wesentlichen Umstände eines (operativen) Eingriffes aufzuklären. Dazu gehören insbesondere die Risiken des Eingriffs sowie seine Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten. Gibt es Behandlungsalternativen, müssen auch diese besprochen werden. Nur ergänzend kann auf schriftliche Unterlagen Bezug genommen werden.

Die Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient Zeit zum Überlegen hat. Die Aufklärung kann nur ausnahmsweise unterbleiben, wenn der Eingriff nicht aufschiebbar ist oder der Patient ausdrücklich auf die Aufklärung verzichtet hat (Paragraf 630e BGB). Unmittelbar verbunden mit der Pflicht zur Aufklärung ist auch die verbindliche Vorgabe, dass die Patientin oder der Patient vor einem (operativen) Eingriff in die Behandlung schriftlich einwilligen muss (Paragraf 630d BGB). Ist der Patient dazu nicht in der Lage, muss dies ein berechtigter Vertreter von ihr oder ihm tun.

Behandlungsfehler und Kosten von Zusatzleistungen

Auf Nachfrage müssen sie auch Auskunft über einen eventuellen Behandlungsfehler Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn eine medizinische Behandlung nicht nach den zum Zeitpunkt der… erteilen, wenn es dafür erkennbare Anhaltspunkte gibt. Ist die oder der Auskunft gebende Ärztin oder Arzt Die ärztliche Berufsausübung, die Ausübung der Heilkunde, setzt nach der Bundesärzteordnung eine… selbst Verursacher des Fehlers, dürfen diese Auskünfte nicht strafrechtlich gegen ihn verwendet werden. Ist es zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren von der Patientin oder dem Patienten nötig, muss die Ärztin oder der Arzt auch von sich aus über erkennbare Behandlungsfehler informieren.

Der Arzt muss seinen Patienten über die Kosten der Behandlung informieren, wenn die Krankenkasse diese erkennbar nicht übernehmen wird. Das betrifft zum Beispiel die Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL "Individuelle Gesundheitsleistungen", kurz IGeL, sind Diagnose- und Behandlungsmethoden, die nicht… ).

Ist eine Ärztin oder ein Arzt für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird im Falle eines Behandlungsfehlers zu seinen Lasten vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war.

Dokumentation in Patientenakte

Ärztinnen und Ärzte und andere Behandelnde werden verpflichtet, die Behandlung in einer Patientenakte (elektronisch oder in Papierform) zu dokumentieren. Änderungen an den Einträgen sind nur erlaubt, wenn der ursprüngliche Eintrag weiterhin sichtbar bleibt. In der Akte müssen sämtliche therapeutische Maßnahmen und deren Ergebnisse festgehalten werden, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen und ihre Ergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe von anderen Ärzten müssen ebenfalls in die Patientenakte aufgenommen werden. Die Patientenakte muss zehn Jahre aufbewahrt werden.