Ärzteverbände fordern Strafgebühr für versäumte Arzttermine – AOK lehnt dies ab
Die Diskussion um die Einführung einer Ausfallgebühr für versäumte Arzttermine hat erneut Fahrt aufgenommen. Ärzteverbände fordern die Einführung einer solchen Gebühr. Patienten- und Verbraucherschützer sehen dies kritisch.
Arzttermine werden oft schon monatelang im Voraus geplant. Doch plötzlich ist das Kind erkrankt oder die Schmerzen verschwunden. Es gibt verschiedene Gründe, warum Menschen ihre vereinbarten Arzttermine kurzfristig nicht wahrnehmen können. Für die Arztpraxen ist das ärgerlich und mit Arbeitsaufwand sowie Kosten verbunden. Laut einer Umfrage, die die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) im Sommer 2023 durchgeführt hat, meldeten fast sieben von zehn Praxen Probleme mit nicht abgesagten Terminen.
„Straf- und Praxisgebühren haben sich als Irrweg erwiesen. Zielführender sind niedrigschwellige und innovative Lösungen zur Kontaktaufnahme und Terminvereinbarung sowie ein gutes und vertrauensvolles Patienten-Arzt-Verhältnis.“
Patientenbeauftragter der Bundesregierung
Nutzen der Gebühr kritisch gesehen
Die KBV forderte in diesem Zusammenhang eine von den Krankenkassen zu entrichtende Ausfallgebühr, wenn deren Versicherte Termine vereinbarten und dann nicht wahrnehmen würden. Die AOK lehnte dies ab: „Um die Termintreue der Patientinnen und Patienten zu erhöhen, bewähren sich ein gutes Terminmanagement und elektronische Erinnerungsservices im Vorfeld“, sagte die Vorstandsvorsitzende des AOK-Bundesverbandes Carola Reimann.
Auch der Patientenbeauftragte der Bundesregierung, Stefan Schwartze, sieht den Nutzen einer solchen Gebühr kritisch. „Straf- und Praxisgebühren haben sich als Irrweg erwiesen“, machte er gegenüber G+G deutlich. Den Arztpraxen entstehe ein erheblicher Aufwand, der den wirtschaftlichen Nutzen deutlich übersteige. Schwartze zog Parallelen zur Praxisgebühr, die Ende 2012 abgeschafft worden war. Durch eine Gebühr finde „keine steuernde oder erziehende Wirkung“ statt.
Keine einheitliche Rechtsprechung
Die Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW, Sabine Wolter, ordnete ein, dass Ausfallhonorare für verpasste oder kurzfristig abgesagte Arzttermine nur in bestimmten Fällen zulässig seien. „Es gibt hier noch keine einheitliche Rechtsprechung.
Ob bei einem versäumten Termin ein Ausfallhonorar fällig ist, hängt von verschiedenen Faktoren und vom Einzelfall ab.“ Ein Ersatzanspruch der Praxis ergäbe sich, wenn dem Arzt ein Verdienstausfall entstanden sei. „Das gilt insbesondere für Facharzt- und Bestellpraxen, die zum Beispiel bei einer aufwendigen Zahnbehandlung auf die Schnelle keinen Ersatzpatienten einbestellen können“, erklärte Wolter. Viele Arztpraxen versuchten, die generelle Pflicht zur Zahlung von Ausfall-Honoraren in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verankern. Dies werde allerdings in der Rechtsprechung kritisch gesehen, fügte sie hinzu.
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