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Neues Selbstbestimmungsgesetz betrifft auch Sozialversicherungen

12.04.2024 2:30 Min. Lesedauer

Der Bundestag hat heute das Selbstbestimmungsgesetz verabschiedet. Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) soll es einfacher machen für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen ändern zu lassen. Das soll in Zukunft durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt vorgenommen werden können. Nach einer Frist soll eine erneute Änderung möglich sein. Eine gerichtliche Entscheidung und Sachverständigengutachten sind künftig nicht mehr erforderlich. Die Änderungen sollen in allen wichtigen Dokumenten übernommen werden. Ausdrücklich genannt sind im Entwurf die Sozialversicherungen und die elektronische Patientenakte.

Das SBGG soll an die Stelle des Transsexuellengesetzes (TSG) von 1980 treten und geht auf sechs Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum TSG zurück. Die Richter fordern darin den Gesetzgeber auf, die Rechtsordnung so auszugestalten, dass „die rechtliche Zuordnung zum nachhaltig empfundenen Geschlecht nicht von unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht wird“. Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist mit dem neuen Gesetz drei Monate vor der Erklärung mündlich oder schriftlich beim Standesamt anzumelden. Nach Ablauf dieser Frist kann sie abgegeben werden. Dann wird sie sofort wirksam. Um geschlechtsangleichende medizinische Maßnahmen geht es in dem Gesetz ausdrücklich nicht. Über diese entscheiden weiterhin die betreffenden Personen zusammen mit Ärzten anhand bestehender fachärztlicher Leitlinien.
 
Die rechtliche Anerkennung betrifft vor allem Daten über das Geschlecht und den Namen – und damit auch Daten etwa in den Sozialversicherungen. „Der Anwendungsbereich für Besitzstandsurkunden, Führerscheine, Versicherungsnummer-Nachweis und elektronische Gesundheitskarte sowie Bank- und Kreditkarten ergibt sich aus dem Sachzusammenhang“, heißt es dazu im Gesetzentwurf. Die Betroffenen haben das Recht, ihre Daten entsprechend ändern und das Dokument, etwa die Gesundheitskarte, neu ausstellen zu lassen. Alte Dokumente und Karten sollen einbehalten werden. Zu bereits vorhandenen Daten heißt es zumindest in Bezug auf Register: „Die bisherigen Einträge bleiben in amtlichen Registern erhalten.“  Die abschließende Beratung im Bundesrat steht im Mai an. (sg)

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