Update

Das gilt 2026: Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung

22.12.2025 2:30 Min. Lesedauer

Zum Jahreswechsel 2025/26 treten neue Rechengrößen im Sozialversicherungsrecht in Kraft. Die Einkommensgrenze, bis zu der sich abhängig Beschäftigte gesetzlich kranken- und pflegeversichern müssen, steigt – und zwar von 73.800 Euro auf 77.400 Euro pro Jahr. Nur abhängig Beschäftigte, die mehr verdienen, haben die Wahl, in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu bleiben oder in die private Krankenversicherung (PKV) zu wechseln. Die Beiträge werden auf ein Einkommen von maximal 69.750 Euro pro Jahr erhoben. Diese sogenannte Beitragsbemessungsgrenze entspricht einem Monatseinkommen von 5.812,50 Euro. Sie gilt auch für die soziale Pflegeversicherung (SPV).

Der gesetzliche, bundeseinheitliche Beitragssatz zur GKV bleibt bei 14,6 Prozent, hiervon tragen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber jeweils die Hälfte. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, den das Bundesgesundheitsministerium (BMG) auf Empfehlung des GKV-Schätzerkreises festlegt, steigt 2026 von 2,5 auf 2,9 Prozent. In der SPV bleibt der Beitragssatz 2026 stabil. Er liegt seit 2025 bei 3,6 Prozent, für Kinderlose bei 4,2 Prozent. Für Leistungen der häuslichen Pflege sowie für vollstationäre Pflege sind im kommenden Jahr keine weiteren Erhöhungen vorgesehen.

In der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten höhere Beitragsbemessungsgrenzen. Abhängig Beschäftigte zahlen bundeseinheitlich Beiträge bis zu einem Monatseinkommen von 8.450 Euro. Die Unterscheidung in getrennte Rechtskreise West und Ost ist zum 1. Januar 2025 zu bundeseinheitlichen Werten geändert worden. Für Sachleistungen und Pflegegeld in der häuslichen Pflege sind nach einer Erhöhung um 4,5 Prozent im Jahr 2025 für 2026 keine Erhöhungen vorgesehen. Für die vollstationäre Pflege erhalten Pflegebedürftige in 2026 ebenfalls nicht mehr Geld.

Ebenfalls steigt 2026 die sogenannte Bezugsgröße in der Sozialversicherung, die für zahlreiche Grenzwerte maßgeblich ist – etwa für die Einkommensgrenze der Familienversicherung. Sie erhöht sich auf 3.955 Euro monatlich beziehungsweise 47.460 Euro jährlich. Trotz eines zum 1. Januar 2026 in Kraft tretenden Sparpakets zur Stabilisierung der GKV-Finanzen erhöhen viele Krankenkassen zum Jahreswechsel ihre Zusatzbeiträge. Als Grund nennen Kassenvertreter den aus ihrer Sicht unzureichenden Umfang der Maßnahmen und fordern weitergehende Reformen. Eine Übersicht über die Zusatzbeitragssätze der einzelnen Krankenkassen stellt der GKV-Spitzenverband auf seiner Website zur Verfügung. (tie)
 

Optionale Felder sind gekennzeichnet.

Beitrag kommentieren

Alle Felder sind Pflichtfelder.

Datenschutzhinweis

Ihr Beitrag wird vor der Veröffentlichung von der Redaktion auf anstößige Inhalte überprüft. Wir verarbeiten und nutzen Ihren Namen und Ihren Kommentar ausschließlich für die Anzeige Ihres Beitrags. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, sondern lediglich für eventuelle Rückfragen an Sie im Rahmen der Freischaltung Ihres Kommentars verwendet. Die E-Mail-Adresse wird nach 60 Tagen gelöscht und maximal vier Wochen später aus dem Backup entfernt.

Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung und zu Ihren Betroffenenrechten und Beschwerdemöglichkeiten finden Sie unter https://www.aok.de/pp/datenschutzrechte. Bei Fragen wenden Sie sich an den AOK-Bundesverband, Rosenthaler Str. 31, 10178 Berlin oder an unseren Datenschutzbeauftragten über das Kontaktformular.

Pressekonferenz

Vorstellung des neuen Public Health Index

Wo steht Deutschland beim Thema Prävention im internationalen Vergleich?