Krankschreibung per Telefon ab sofort für fünf Tage möglich
Beschäftigte können sich von nun an bei ihrem Hausarzt oder ihrer Hausärztin wieder telefonisch krankschreiben lassen. Das beschloss heute der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) aus Ärzten, Krankenkassen und Kliniken in seiner Sitzung. Die Regelung gilt dauerhaft.
Was sich in der Coronapandemie bewährt hat, ist künftig der Regelfall: Erkrankte können sich auf telefonischem Wege eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) für den Arbeitgeber ausstellen lassen. Voraussetzung ist, dass der Patient der Ärztin oder dem Arzt bereits bekannt ist und keine schweren Symptome vorliegen. „Denn in diesem Fall müsste die Erkrankung durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung abgeklärt werden“, heißt es in einer Mitteilung des GBA. Die Krankschreibung per Telefon soll für fünf Kalendertage möglich sein und nicht für bis zu sieben Tage, wie von Vertretern der Ärzteschaft und Krankenhäusern gefordert. Für eine Folgebescheinigung müssen Patientinnen und Patienten den Arzt persönlich aufsuchen. Andererseits kann es eine telefonische Folgebescheinigung geben, wenn der Erkrankte für die Erstbescheinigung in der Praxis war. Einen Anspruch auf eine Krankschreibung per Anruf gibt es nicht, sondern sie liegt im Ermessen des Mediziners.
Einen möglichen Missbrauch wie vom Arbeitgeberverband befürchtet, sieht der Hausärztinnen- und Hausärzteverband aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses zum Patienten nicht. Er begrüßte die Entscheidung als „eine echte Entlastung für die Hausarztpraxen und eine Erleichterung für die Patientinnen und Patienten“. Die Praxen seien derzeit aufgrund der aktuellen Infektwelle wieder extrem voll. Hinzu komme der Hausärztemangel, der die Praxen über Gebühr belaste. Als eine „Fehlleistung der Gesundheitspolitik“ mit „einen negativen Einfluss auf den Betriebsfrieden“, bewertete hingegen der Hauptgeschäftsführer der Arbeitgebervereinigung BDA, Steffen Kampeter, die Neuerung. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) bezeichnete die telefonische AU im Kurznachrichtendienst X als „überfällig“.
Für Erziehungsberechtigte soll daneben analog wie zu Pandemiezeiten eine Bescheinigung im Krankheitsfall des Kindes künftig ebenfalls wieder telefonisch möglich sein. Hier sei die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bereits auf den Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen zugegangen und befinde sich mit einem Vorschlag in der Abstimmung, hieß es seitens der KBV. (imo)