Drohnen sind startklar für Gesundheitswege
Ob für den Transport von Laborproben oder Arzneimitteln: Modellprojekte zeigen, dass Drohnen auch im Gesundheitswesen zum Einsatz kommen können. Bevor die unbemannten Luftfahrzeuge abheben, brauchen sie eine behördliche Genehmigung.

Drohnen rücken im Gesundheitswesen zunehmend in den Fokus. Denn sie können helfen, Zeit zu sparen, und sind umweltfreundlicher als der herkömmliche Transport im öffentlichen Straßenverkehr. In Modellprojekten testen Kliniken, Labore und Apotheken die neuen Lieferungsmöglichkeiten in luftiger Höhe.
Einige Beispiele für solche Projekte: Die Franziskus-Stiftung in Münster will mittels Drohnen bei laufender Operation 28 Minuten einsparen. Erweist sich die ins Labor geflogene Gewebeprobe frei von Tumorzellen, kann die Operation beendet werden. An der Universität Passau geht es um die Erforschung von medizinischen Transport- und Kommunikationswegen im ländlichen Raum – optimiert mithilfe Künstlicher Intelligenz. Das Start-up Labfly, hervorgegangen aus einem Projekt an der TU Berlin, bietet Drohnenflugservices für Kliniken und Apotheken an. Und die Stadt Mönchengladbach will mit einem Forschungsprojekt eine Referenz für bundesweit geltende Leitlinien zum Drohnenflug liefern.
Flüge mittlerer Risikoklasse
Alle Vorhaben brauchen eine behördliche Genehmigung. „Betriebsgenehmigungen im Gesundheitswesen konzentrieren sich aktuell auf den Transport eiliger Medikamente oder beispielsweise Blut- und Gewebeproben“, gibt das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) Auskunft. Drohnen im Einsatz für eine bessere Versorgung sind aufgrund der Betriebseigenschaften, wie beispielsweise Flüge außerhalb der Sichtweite, laut LBA meist in „mittleren Risikoklassen der speziellen Kategorie angesiedelt“. Das EU-Drohnenrecht unterteilt den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen (Unmanned Aircraft Systems: UAS) abhängig vom Risiko in drei Kategorien: „offen“, „speziell“ und „zulassungspflichtig“. Die offene Kategorie ist genehmigungsfrei, in der speziellen Kategorie wird eine Betriebsgenehmigung benötigt. In der zulassungspflichtigen Kategorie wird eine technische Musterzulassung des UAS und eine Zulassung des Betreibers gefordert. Hierfür seien derzeit noch keine detaillierten Vorschriften verfügbar, und es gebe aus technischen Gründen auch noch keine UAS, die in der zulassungspflichtigen Kategorie musterzugelassen wurden, so das LBA.
Betriebsgenehmigungen würden aktuell schwerpunktmäßig in den Bereichen Bildaufnahmen, Kartierung, Landwirtschaft und Inspektion ausgestellt. „Auf das Gesundheitswesen entfallen nur sehr wenige Genehmigungen“, heißt es vonseiten der Behörde. Grundsätzlich sind nach Angaben des LBA die Bundesländer für die Erteilung von Betriebsgenehmigungen in der speziellen Kategorie zuständig. Auf Antrag eines Bundeslandes kann diese Zuständigkeit über das Bundesministerium für Digitales und Verkehr an das Luftfahrt-Bundesamt übertragen werden. Aktuell haben zehn Bundesländer davon Gebrauch gemacht. Das LBA ist daher für Betriebsgenehmigungen von UAS-Betreibern mit Sitz beziehungsweise Wohnsitz in Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen zuständig.
Gegenwärtig müssen Antragstellende mit längeren Wartezeiten rechnen. Denn „das LBA erreichen seit einiger Zeit deutlich mehr Anträge auf Betriebsgenehmigungen als wir aktuell zeitnah bearbeiten können. Dies führt zu einem Rückstau“, teilt die Behörde in Braunschweig mit. Betriebsgenehmigungen, welche in einem der Mitgliedsstaaten des EASA-Raums (EU sowie Schweiz, Norwegen, Island, Lichtenstein) erteilt wurden, sind grundsätzlich innerhalb dieses Bereiches gültig.
Betreiberzahl verdoppelt
Insgesamt hat sich die Zahl der Betreiberregistrierungen für Drohnen in Deutschland in den vergangenen drei Jahren nahezu verdoppelt. Waren es laut LBA 2021 noch 357.000 registrierte Betreiber, lag die Zahl 2023 bei 694.451. Ein Grund sind EU-weite Regelungen, gültig seit dem 31. Dezember 2020, nach denen Drohnen unter bestimmten Voraussetzungen einer Registrierungspflicht unterliegen. Mit einer Betreiberregistrierung können mehrere Betriebsorte beflogen werden.
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