Recht: Strikte Fristen bei Abrechnungsprüfungen
Bundessozialgericht weist Nichtzulassungsbeschwerde einer Klinik zurück und bestätigt enge Grenzen für nachträgliche Korrekturen von Abrechnungsdaten.
Mit der Entscheidung hat das Bundessozialgericht (BSG) die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, eines Krankenhauses, hinsichtlich des Urteils des Landessozialgerichts Nordrhein-Westphalen (LSG NRW) vom 15. August 2024 als unzulässig verworfen. Darüber hinaus hat das BSG unter Bezugnahme auf das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Anforderungen im Rahmen der Abrechnungsprüfung (nach der Prüfverfahrensvereinbarung 2016) klargestellt, dass Korrekturen oder Ergänzungen von Datensätzen bei der Prüfung durch den Medizinischen Dienst (damals MDK) vor Ort nur bis zum Abschluss der Prüfung möglich seien. Eine teleologische Reduktion der Vorschrift komme nicht in Betracht.
Urteil vom 5. Dezember 2025 (Bundessozialgericht)
OP-Bericht nach der Prüfung
Die Klägerin und die beklagte Krankenkasse stritten über einen Vergütungsanspruch für eine Krankenhausbehandlung. Die Versicherte wurde 2017 vollstationär wegen eines Mammakarzinoms behandelt, das entsprechend kodiert wurde. Die Krankenkasse beglich die Rechnung und leitete eine Prüfung durch den MDK ein. Eine Vor-Ort-Prüfung fand am 7. März 2018 statt. Die Klägerin reichte noch am selben Tag, aber erst nach dem Abschluss der Prüfung, den Operationsbericht nach. Der MDK kam zu dem Ergebnis, dass die Kodierung der genannten OPS-Nummern bei fehlendem Operationsprotokoll nicht nachvollziehbar sei und daher die Fallpauschale zu ändern sei. Daraufhin verrechnete die Krankenkasse den von ihr geltend gemachten Rückforderungsanspruch von 2.488,22 Euro mit einer unstreitigen Forderung.
Im Laufe des daraufhin eingeleiteten Klageverfahrens hatte das Sozialgericht Duisburg eine weitere Stellungnahme des MDK unter Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen eingeholt und die Krankenkasse zur Zahlung des oben genannten Aufrechnungsbetrages nebst Zinsen verurteilt. Das LSG NRW hat in seinem Urteil die Entscheidung der ersten Instanz jedoch wieder aufgehoben. Der Erstattungsanspruch habe der Krankenkasse zugestanden, die Aufrechnung sei wirksam. Die Klinik habe die ursprüngliche Abrechnung nicht mehr korrigieren dürfen. Eine Korrektur und Ergänzung des Datensatzes könne nur bis zum Abschluss der Prüfung vor Ort erfolgen. Gründe für die Zulassung der Revision bestünden nicht.
Pflicht zur Zusammenarbeit
Das BSG wies die Beschwerde des Krankenhauses gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig ab. Das Krankenhaus habe – so das Gericht – nicht genügend dargelegt, inwiefern klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder entscheidungserhebliche Divergenzen zu höchstrichterlicher Rechtsprechung vorlägen. Eine Rechtsfrage sei regelmäßig so konkret zu formulieren, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Dies schließe zwar nicht aus, dass eine Frage gestellt werde, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulässt. Unzulässig sei jedoch eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalles abhänge und damit auf die Antwort „kann sein“ hinauslaufe. Die Frage der Klägerin nach der Präklusion einer Änderung der Abrechnungsdaten könne nicht losgelöst von näher zu differenzierenden Sachverhaltskonstellationen beantwortet werden. Auch die Frage der Klärungsbedürftigkeit habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt.
„Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen des Bundessozialgerichts an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe und die restriktive Interpretation der Prüfverfahrensvereinbarung.“
Rechtsanwältin im Justiziariat des AOK-Bundesverbandes
Das Krankenhaus befasst sich in seiner Begründung nicht hinreichend damit, ob eine teleologische Reduktion von Paragraf 7 Absatz 5 PrüfvV 2016 in Betracht kommt. Auch fehlt es an einer Auseinandersetzung darüber, ob für den MDK vor dem Hintergrund höchstrichterlicher Rechtsprechung und der anerkannten Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Krankenkassen, MDK und Krankenhäusern die Pflicht des MDK besteht, das Krankenhaus bei einer Prüfung vor Ort auf eine für ihn ohne Weiteres erkennbare Unvollständigkeit der übermittelten Unterlagen hinzuweisen und Gelegenheit zur Vorlage bis zum Abschluss der Prüfung vor Ort zu geben. Die Frage, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden habe, sei darüber hinaus nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde.
Es bleibt somit bei der Entscheidung des LSG: Korrekturen von Datensätzen seien nur einmalig und bei Prüfungen vor Ort bis zum Abschluss der Prüfung vor Ort möglich - auch wenn nachreichbare Unterlagen zu einer höheren Vergütung führen könnten. Die Entscheidung zeigt, dass das BSG hohe Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe stellt und Beschwerdeführer bereits auf dieser Ebene Gefahr laufen, dass die Beschwerde bereits wegen Unzulässigkeit verworfen wird. Das BSG bestätigt zudem die restriktive Interpretation der PrüfvV2016, die zumindest für Altfälle bis 31.Dezember 2021 Relevanz hat. Für Fälle ab dem 1. Januar 2022 ist Paragraf 7 Absatz 5 der Prüfverfahrensvereinbarung nicht mehr anwendbar.
Veranstaltungstipp
Das 12. Bochumer Symposium zum Krankenhausrecht findet am 24. Februar 2026 statt. Experten aus Wissenschaft, Praxis und Rechtsprechung behandeln aktuelle Fragen rund um Krankenhausrecht, Krankenhausreform sowie Vergütungsstreitigkeiten. Die Teilnahme ist online oder vor Ort möglich.
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