Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung
Nach langem Hin und Her hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Neuordnung der Pflegeversicherung doch wie angekündigt am 30. September verabschiedet. Die SPD hatte im Vorfeld gedroht, dem Entwurf nicht zuszustimmen, sollten geplante Einschnitte an einigen Stellen nicht abgemildert werden.
Beratungsfolge
- Referentenentwurf: 4. Juni 2026
- Verbändeanhörung: 10. Juni 2026
- Verabschiedung Kabinettsentwurf: 30.September 2026
- 1. Durchgang Bundesrat: 20. November 2026
- 1. Lesung Bundestag: 6. November 2026
- Anhörung im Bundestag: 11. oder 25. November 2026
- 2./3. Lesung Bundestag: 11. Dezember 2026
- 2. Durchgang Bundesrat: 18. Dezember 2026
- Inkrafttreten: 1. Januar 2027 und 1. Januar 2028
Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)
Die Zahlungen der Pflegekasse an die Rentenversicherung für Menschen, die ihre Angehörigen in der häuslichen Umgebung pflegen, werden nun doch nicht gekürzt. Auch die ursprünglich einmal vorgesehene zeitliche Streckung der Zuschüsse zu den Pflegeheimkosten wurde im Kabinettsbeschluss zum Pflegeneuordnungsgesetz wieder gestrichen. Ebenso zurückgenommen wurde die Halbierung des Pflegegeldes bei einer erstmaligen Einstufung in Pflegegrad Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) sind zum 1. Januar 2017 in der Pflegeversicherung die… 2 oder 3.
Weitere, vor allem strukturelle Fragen soll ab Oktober eine Expertenkommission klären und bis Ende Januar 2027 Vorschläge erarbeiten, um die soziale Pflegeversicherung Die Pflegeversicherung wurde 1995 als fünfte Säule der Sozialversicherung eingeführt. Ihre Aufgabe… (SPV) nachhaltig für die nächten Jahrzehnte zu stabillisieren. Auch einen Finanzausgleich zwischen privater und sozialer Pflegeversicherung soll die Kommission verfassungsrechtlich prüfen und Vorschläge erarbeiten, wie sich die Zuschüsse für Heimbewohner „sozialer ausgestalten“ lassen. Ein erster Gesetzentwurf dazu soll laut Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann bis Ostern 2027 ins Kabinett kommen und bis 1. Juli kommenden Jahres Bundestag und Bundesrat erreichen.
Darüber hinaus bleibt es dabei, dass die geplante Reform der SPV vor allem für Gutverdiener teuer wird. Auch der Kabinettsentwurf sieht vor, die Beitragsbemessungsgrenze Für die Beitragsberechnung wird das Arbeitsentgelt bis zur Höhe der jeweiligen… in der SPV wieder dem Niveau der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) anzupassen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV war im Zuge des Beitragssatzstabilisierungsgesetzes um 300 Euro über die jährlich übliche Anpassung hinaus angehoben worden.
Vorgesehen sind zudem ein höherer Zuschlag für Kinderlose – er soll von 0,6 auf 0,9 Beitragspunkte steigen–, Pflegebeiträge auch für Minijobs und – analog zu den geänderten Regeln in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) – das Aus für die beitragsfreie Mitversicherung von Ehepartnern ab 2028, wenn sie keine kleinen Kinder oder pflegebedürftige Menschen betreuen und versorgen müssen. Die Hürden für die Pflegegrade sollen weiterhin verschärft werden.
Der Entlastungsbetrag Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Betrag in Höhe von 125 Euro pro… bei Pflegegrad 1 soll gestrichen werden. Stattdessen soll ab Pflegegrad 2 ein neues sogenanntes „Sozialraumbudget“ gezahlt werden. Damit können nach den Plänen der Bundesregierung „anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag“ finanziert werden. Zu diesen zählen unter anderem auch von den Pflegekassen anerkannte Einzelhelfende, die als Nachbarschaftshilfe organisiert sind.
Das Entlastungspotenzial für die SPV durch Mehreinnahmen beziehungsweise Minderausgaben beziffert die Bundesregierung jetzt 2027 auf rund 7,6 Milliarden Euro. Bis 2030 steigt der Betrag demnach kontinuierlich auf am Ende 17,4 Milliarden Euro. Im Referententwurf mit den seinerzeit noch schärferen Einschnitten war das Bundesgesundheitsministerium noch von Entlastungen in Höhe von 11,25 Milliarden Euro bezehungsweise 20,34 Milliarden Euro ausgegangen.
Mit der Reform will das Ministerium auch die von einer Expertenkommission empfohlene Dynamisierung der Pflegeleistungen finanzieren und den Aufbau von Reserven forcieren. Ab 2028 sollen die Leistungen jährlich an die Inflationsrate der drei vorangegangenen Jahre angepasst werden. Für 2027 ist keine Dynamisierung vorgesehen.
Die 2022 mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) eingeführte Tariftreue in der Pflege Kann die häusliche Pflege nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden, besteht Anspruch auf… soll befristet bis 2029 ausgesetzt werden und so zu einer Abschwächung des Anstiegs der Pflegesätze bei stationärer Pflege, beitragen, was wiederum direkt zu geringeren Ausgaben für die Hilfe zur Pflege führe, so die Erwartung des BMG. Die Tariftreueregel sieht vor, das die Pflegekassen nur mit Pflegeeinrichtungen und -dienste Verträge abschließen dürfen, die einen Tarifvertrag oder tarifvertragsähnliche Bestimmungen im Betrieb haben. Bestehende Gehälter dürfen laut Referentenentwurf zum Stichtag 1. Januar 2027 nicht abgesenkt werden. Künftige Vergütungssteigerungen sollen an die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen gekoppelt werden.
Neben finanziellen Fragen will das BMG auch erste strukturelle Veränderungen anstoßen. Unter anderem soll das Leistungsrecht in der SPV einfacher und und transparenter sowie Pflegeberatung Bei der Pflegeberatung handelt es sich um eine individuelle Beratung und Hilfestellung durch eine… und Pflegebegleitung besser werden. Alle Beteiligten sollen „stärker präventions- und rehabilitationsorientiert“ arbeiten. Für Versicherte ab 60 Jahren sind ergänzende Vorsorgeleistungen zur Vermeidung altersbedingter Gesundheitsrisiken geplant. Ein neues Überbrückungsbudget soll in akuten Pflegenotfällen einspringen.
Auch die Digitalisierung in der Pflege soll die Reform vorantreiben. Kern ist die Einführung des digitalen „Pflege-Cockpits“, das künftig alle Informationen und Instrumente an einem digitalen Ort bündelt, die Pflegebedürftige und ihre An- und Zugehörigen brauchen, um die Pflege im Alltag zu managen und sich in der Pflegeversicherung zu orientieren.
„Fachlich sinnvolle Anpassungen“ bei der Pflegebegutachtung sollen bewirken, dass die Zahl der Pflegebedürftigen langsamer steigt. Laut BMG „hätte die demografische Entwicklung allein nur einen jährlichen Anstieg von rund 100.000 Pflegebedürftigen zur Folge“. Durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff sei die Zahl aber zwischen 2016 und 2025 von 2,8 Millionen auf sechs Millionen gestiegen.