Stichwort: Meistbegünstigungsklausel
Mit dem Krankenhausreform-Anpassungsgesetz (KHAG), das Ende März 2026 abschließend vom Bundesrat gebilligt wurde, war die Meistbegünstigungsklausel als Prinzip bei der Klinikvergütung bereits für ein Jahr ausgesetzt. Jetzt soll sie endgültig fallen. Ein lange Zeit zentrales Element der Vergütung von Krankenhausleistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wäre somit Geschichte, sollte das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) so vom Bundestag verabschiedet werden, wie es der Entwurf der Bundesregierung vorsieht.
Die Meistbegünstigungsklausel besagt, dass sich die Erhöhung der für die Krankenhausvergütung Jedes Krankenhaus verhandelt grundsätzlich jährlich mit den Krankenkassen sein Jahresbudget zur… maßgeblichen Landesbasisfallwerte immer nach dem höheren Wert richtet. Ist die Veränderungsrate – also die prozentuale Veränderung der beitragspflichtigen Einnahmen in der GKV – höher als der Orientierungswert Mit der Honorarreform 2009 ist in der vertragsärztlichen Vergütung ein bundesweiter… , steigen laut Meistbegünstigungsklausel die Vergütungen maximal um diesen Wert und umgekehrt. Der Orientierungswert spiegelt den durchschnittlichen Anstieg der Kosten im Klinikbereich wider, etwa bei Verbandmaterial, Personal oder anderen Betriebskosten, in etwa vergleichbar mit der Inflationsrate in anderen Bereichen des Wirtschaftslebens.
Die Krankenhäuser kommen also durch die Meistbegünstigungsklausel zurzeit am Ende immer besser weg. Entweder erhalten sie aufgrund höherer Beitragseinnahmen der Krankenkassen Die 93 Krankenkassen (Stand: 01.01.26) in der gesetzlichen Krankenversicherung verteilen sich auf… mehr Geld für ihre Leistungen, auch wenn ihre Kosten gar nicht so stark gestiegen sind, oder sie können sich sicher sein, die höheren Ausgaben finanziert zu bekommen, auch wenn die Krankenkassen gar nicht entsprechend mehr eingenommen haben. Wie hoch der Landesbasisfallwert Der Landesbasisfallwert dient im Rahmen der Krankenhausfinanzierung der Berechnung der Kosten, die… genau steigt, ist laut Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) Verhandlungssache zwischen Kliniken und Kassen. Er ist die zentrale Rechengröße in der Krankenhausvergütung und dient zur finalen Berechnung der Fallpauschalen (Diagnosis Related Groups "Diagnosebezogene Fallgruppen" bilden die Grundlage für ein leistungsorientiertes Vergütungssystem… – DRG).
Das will die Bundesregierung ändern. Zwar bleibt die Erhöhung der Landebasisfallwerte Verhandlungssache. Allerdings verschiebt sich der Verhandlungskorridor. „Die Obergrenze bildet zukünftig die tatsächliche Kostentwicklung (Orientierungswert), sofern diese die mittlere Veränderung der beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (Grundlohnrate) nicht überschreitet“, heißt es im Kabinettsentwurf zum BStabG. Insofern würde sich die Steigerung der Krankenhausvergütung wieder deutlich stärker an den Einnahmen der GKV und nicht nur an der Ausgabenentwicklung der Kliniken orientieren.
Die Vorstandsvorsitzende des AOK Die AOK hat mit mehr als 20,9 Millionen Mitgliedern (Stand November 2021) als zweistärkste Kassenart… -Bundesverbandes, Dr. Carola Reimann, sprach bei der Veröffentlichung des Krankenhaus Krankenhäuser sind Einrichtungen der stationären Versorgung, deren Kern die Akut- beziehungsweise… -Reports 2026 des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WIdO Das WIdO (Wissenschaftliches Institut der AOK) liefert als Forschungs- und Beratungsinstitut der… ) von einem wichtigen Schritt: „Damit wird die derzeitige, nicht refinanzierbare Regelung zur Steigerung der Krankenhauspreise künftig nicht mehr gelten. Das wird den Ausgabenanstieg im Krankenhaus deutlich begrenzen“, unterstrich Reimann. Allerdings wird der Einspar-Effekt dieser Maßnahme wieder deutlich abgeschwächt, weil „die darüberhinausgehenden Tarifsteigerungen auch weiterhin zu 50 Prozent berücksichtigt werden“, kritisierte Verbandschefin Reimann.
Die Meistbegünstigungsklausel ist eigentlich ein Instrument vor allem des Handels– und Vertragsrechts. Sie soll garantieren, dass unterschiedliche Vertragspartner nicht unterschiedlich behandelt werden. So sollen beispielsweise Handelsvorteile wie Zollermäßigungen, die einem Staat gewährt werden, automatisch auch allen anderen Vertragspartnern zugestanden werden, oder es soll sichergestellt werden, dass sich ein Unternehmen, das einem Vertragspartner bestimmte Konditionen gewährt, diese auch anderen einräumt. Der eigentliche Rechtsgrundsatz der Meistbegünstigungsklausel, wonach kein Vertragspartner übervorteilt werden soll, wird in der Krankenhausvergütung also ad absurdum geführt.