Sozialversicherung: Kurz notiert im März

Lesen Sie im AOK-Arbeitgeber-Newsletter: Abschaltung von sv.net * Qualifizierungsgeld bei Weiterbildungen * Neue Umzugspauschalen * Krankmeldung Gekündigter * AOK-Podcast zu Fachkräfteeinwanderung * Teilzeit: Frauen reduzieren für die Familie

Abschaltung von sv.net

Die Ausfüllhilfe sv.net/comfort wurde Ende Februar endgültig abgeschaltet. Da zahlreiche Arbeitgeber noch keine Registrierung im neuen SV-Meldeportal vorgenommen haben, hat die Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) das Abschalten der unter sv.net/standard befindlichen Webanwendung noch einmal bis zum 30. Juni 2024 verschoben. Alle Arbeitgeber, die sich jetzt noch schnell registrieren, können das neue SV-Meldeportal sogar bis Jahresende kostenfrei nutzen. 

Weitere Informationen zum SV-Meldeportal finden Sie im Fachportal für Arbeitgeber.

Qualifizierungsgeld bei Weiterbildungen

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten durch das ab 1. April 2024 verfügbare Qualifizierungsgeld Weiterbildungen ermöglichen und sie so für die Zukunft im Betrieb fit machen. Grundvoraussetzung für die Entgeltersatzleistung ist, dass mindestens 20 Prozent der Belegschaft eines Unternehmens Qualifizierungsbedarf aufweisen, der auf den Strukturwandel zurückzuführen ist. Bei Unternehmen unter 250 Beschäftigten liegt diese Quote bei 10 Prozent. Dafür stellen sie online einen Antrag und weisen hierin die erforderlichen Bedingungen für das Qualifizierungsgeld nach.

Arbeitgeber beantragen das Qualifizierungsgeld digital oder schriftlich bei der Bundesagentur für Arbeit – spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme.

Analog zum Kurzarbeitergeld beträgt es 60 beziehungsweise 67 Prozent des vorherigen Nettoentgelts. Unternehmen können das entgangene Entgelt freiwillig aufstocken. Auch in der Sozialversicherung sind die Regelungen analog: die Mitgliedschaft bleibt erhalten, die Beiträge werden wie beim Kurzarbeitergeld berechnet und abgeführt.

Die Weiterbildung selbst muss mindestens 120 Stunden umfassen. Es ist unerheblich, ob sie in Vollzeit, Teilzeit oder begleitend zum Job absolviert wird. Die Kosten für die Weiterbildungsmaßnahme trägt der Arbeitgeber. Außerdem darf der oder die Beschäftigte in den vergangenen vier Jahren an keiner geförderten Maßnahme teilgenommen haben.

Mehr Informationen zum Qualifizierungsgeld finden Sie auch im AOK-Fachportal für Arbeitgeber.

Neue Umzugspauschalen

Arbeitgeber können bei beruflich bedingten Umzügen ihrer Beschäftigten Pauschalbeträge als sonstige Umzugskosten steuer- und beitragsfrei erstatten. Zum 1. März 2024 wurden die Pauschalen angepasst:

Pauschaler Betrag für sonstige Umzugsauslagen 

Höhe ab 1. März 2024 in Euro
Jede berechtigte Person964
Jede weitere Person (Eheleute oder Lebenspartnerschaften, ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder)643
Jede berechtigte Person, die vor beziehungsweise nach dem Umzug keine eigene Wohnung hatte, beziehungsweise hat193
Umzugsbedingte Unterrichtskosten, Höchstbetrag je Kind1.286

Zusätzlich zu diesen Pauschalen dürfen Arbeitgeber weitere Ausgaben steuerfrei übernehmen, sofern die umziehende Person Belege dafür vorlegen kann. Dazu zählen etwa Maklerkosten für Mietwohnungen, Transport- und Speditionskosten sowie Reisekosten in Zusammenhang mit dem Umzug. Erstattet der Arbeitgeber die beruflichen Umzugskosten nicht, können Beschäftigte sie als Werbungskosten in der Einkommenssteuererklärung anführen.

Weitere Information finden Sie im Fachportal für Arbeitgeber.

Zweifelhafte Krankschreibung nach Kündigung

Wurden oder haben Beschäftigte gekündigt und melden sich anschließend bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses krank, darf der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit rechtlich anzweifeln. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied kürzlich in einem Urteil, dass die Beweiskraft einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sein könne, wenn Kündigungsfrist und Krankheitsdauer exakt übereinstimmen. Das BAG betonte aber, dass stets die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen. Der Anspruch des oder der Beschäftigten auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber falle keinesfalls automatisch weg. In einem Prozess müsse der oder die betroffene (ehemalige) Mitarbeitende die Erkrankung nachweisen, zum Beispiel mit Befundberichten.

Weitere Informationen zu Arbeitsunfähigkeit und Entgeltfortzahlung finden Sie im Fachportal für Arbeitgeber.

Podcast „AOK im Ohr“ zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz

In einer dreiteiligen Serie widmet sich „AOK im Ohr“, der AOK-Podcast für Arbeitgeber, dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Als Expertin ist Sarah Pierenkemper, Referentin Fachkräftesicherung beim Institut der deutschen Wirtschaft Köln, zu Gast. Sie spricht in der aktuellen Folge 2 „Fachkräfteeinwanderungsgesetz – Erfahrungssäule in der Praxis“ über die Änderungen, die seit März für Arbeitgeber gelten, die beabsichtigen, Fachkräfte aus dem Ausland einzustellen. Dabei beleuchtet sie die sogenannte Erfahrungssäule, die Menschen mit Berufserfahrung den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erleichtern soll.

Jetzt reinhören im Fachportal für Arbeitgeber oder abonnieren Sie uns auf Apple Podcasts und Spotify, um keine Folge zu verpassen.

Teilzeit: Frauen reduzieren für die Familie

Fast ein Viertel aller Teilzeitbeschäftigten in Deutschland arbeitete 2022 mit reduzierter Arbeitszeit, um Angehörige zu pflegen. Dies gilt vor allem für Frauen: Die Pflege von Angehörigen ist mit 29 Prozent für Frauen der wichtigste Grund, bei Männern steht er mit 7 Prozent an letzter Stelle. Ein weiterer Grund ist der Wunsch nach mehr Zeit für Aus- und Weiterbildung. 23 Prozent der Männer nannten diesen – aber nur 8 Prozent der Frauen. Damit verbringen Frauen erheblich mehr Zeit für sogenannte Care-Arbeit als Männer, die AOK beziffert diese auf knapp 87 Minuten pro Tag. Während Frauen zu Hause unbezahlte Arbeit verrichten, nutzen Männer ihre Teilzeit eher für Aus- und Weiterbildung, um beruflich voranzukommen.

Wie Unternehmen die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege verbessern können, um ihre Beschäftigten mit Pflegeverantwortung zu unterstützen, erläutert die Initiative Gesundheit und Arbeit (iga) in ihrem Wegweiser „Beruf und Pflegeverantwortung“.

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Pflegezeit und Familienpflegezeit

Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der Pflegezeit und der Familienpflegezeit erhalten Sie im AOK-Fachportal für Arbeitgeber.

Stand

Erstellt am: 14.03.2024

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