Reform

Psychotherapeutengesetz (PsychThG)

In Kraft getreten: 02.01.1999 2 Min. Lesedauer

Das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) zielt darauf ab, die Ausbildung an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse anzupassen, die sich aus dem Bologna-Prozess ergebenden strukturellen Veränderungen im hochschulischen Bildungssystem aufzugreifen und die Finanzierungslücken im Bereich der Ausbildung zu schließen. Insgesamt soll der Zugang zum Beruf des Psychotherapeuten noch attraktiver gestaltet werden.

Auswirkungen auf Versicherte

  • Patienten erhalten erstmals ein Erstzugangsrecht zu nichtärztlichen Psychotherapeuten. Sie können also mit ihrer Krankenkassenkarte direkt zu einem Psychologischen Psychotherapeuten oder bei Patienten unter 21 Jahren zu einem Kinder- und Jugendpsychotherapeuten gehen.
  • Die bisherige Kostenerstattung bei der Krankenkasse für eine nichtärztliche psychotherapeutische Behandlung entfällt. Die Behandlung wird direkt mit der Krankenkasse abgerechnet.
  • Zu Beginn der Behandlung muss im Rahmen der Probesitzungen von einem Arzt abgeklärt werden, ob medizinische Gründe vorliegen, die gegen eine Psychotherapie sprechen.

Auswirkungen auf Ärzte/ambulante Pflege

  • Das Gesetz definiert Psychotherapie als jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist.
  • Die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ wird rechtlich geschützt.
  • Voraussetzung für die Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie unter der Bezeichnung Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist eine Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut.
  • Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erstreckt sich auf Patienten, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Zu Beginn der Behandlung muss im Rahmen der Probesitzungen von einem Vertragsarzt abgeklärt werden, ob medizinische Gründe vorliegen, die gegen eine Psychotherapie sprechen.
  • Voraussetzung für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Psychologie. Voraussetzung für die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist entweder ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Psychologie, der Pädagogik oder der Sozialpädagogik.
  • Die Ausbildungen zum Psychologischen Psychotherapeuten sowie zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dauern in Vollzeitform jeweils mindestens drei Jahre, in Teilzeitform jeweils mindestens fünf Jahre. Sie bestehen aus einer praktischen Tätigkeit, die von theoretischer und praktischer Ausbildung begleitet wird, und schließen mit Bestehen der staatlichen Prüfung ab.
  • Das Bundesgesundheitsministerium erhält das Recht, gemäß den gesetzlichen Vorgaben in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung die Anforderungen an die Ausbildungen und die staatlichen Prüfungen zu regeln.
  • Das Gesetz regelt das Verfahren zur wissenschaftlichen Anerkennung therapeutischer Verfahren.
  • Psychotherapeuten erhalten in den Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung dieselbe Rechtsstellung wie die übrigen Vertragsärzte. Für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gilt künftig das Verhältniswahlrecht.
  • Für den Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen werden auf der Leistungserbringerseite ärztliche und nichtärztliche psychotherapeutischen Leistungserbringer integriert, sofern Psychotherapie-Richtlinien beschlossen werden.
  • Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird ein beratender Fachausschuss für Psychotherapie gebildet. Der Ausschuss besteht aus fünf Psychologischen Psychotherapeuten und einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Vertretern der Ärzte in gleicher Zahl.

Auswirkungen auf Krankenkassen

  • Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendpsychotherapeuten werden in die Vertragsärztliche Versorgung integriert. Die bislang gültige Kostenerstattung für eine nichtärztliche psychotherapeutische Behandlung entfällt damit, die Kosten für die psychotherapeutische Versorgung werden stattdessen Teil der vertragsärztlichen Gesamtausgaben.

Beitragssatz

13,62 %