Reform

Krankenhaus-Strukturgesetz (KHSG)

In Kraft getreten: 01.01.2016 5 Min. Lesedauer

Mit dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) will die Bundesregierung insbesondere den Aspekt Qualität als weiteres maßgebliches Kriterium in der Krankenhausplanung verankern. Mit einem Milliarden-Fonds sollen zudem die stationären Versorgungsstrukturen verbessert werden.

Auswirkungen auf Versicherte

  • Versicherte erhalten auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen.
  • Reichen Leistungen der häuslichen Krankenpflege bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht aus, übernimmt die Kasse übergangsweise auch dann die Kosten für Kurzzeitpflege, wenn keine Pflegebedürftigkeit festgestellt ist.

Auswirkungen auf Krankenhäuser/stationäre Pflege

  • Die gesetzlich bereits vorgeschriebenen Qualitätsberichte der Krankenhäuser müssen patientenfreundlicher gestaltet werden. Dazu sollen die Kliniken die besonders patientenrelevanten Informationen über die Qualität der Behandlung künftig verständlich in einem zusätzlichen Berichtsteil für Patienten darstellen.
  • Krankenkassen sollen künftig direkt mit einzelnen Krankenhausträgern für bestimmte planbare Leistungen befristete Qualitätsverträge abschließen dürfen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat dafür bis Ende 2017 vier geeignete Leistungsbereiche zu definieren. Ziel solcher zunächst befristeten Verträge ist es, mittels einer Evaluation herauszufinden, durch welche vertraglichen Anreize sich die Behandlungsqualität verbessern lässt. Ein Anspruch auf Vertragsabschluss besteht nicht.
  • Krankenhausleistungen für Asylbewerber können auf Verlangen des Krankenhauses außerhalb des Krankenhausbudgets berechnet werden.
  • Der GBA wird beauftragt, bis Ende 2016 Qualitätsindikatoren zur Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu entwickeln. Krankenhäuser werden verpflichtet, die für diese Indikatoren relevanten Daten ab 2017 quartalsweise an das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTiG) zu übermitteln. Die sogenannten planungsrelevanten Indikatoren sollen als rechtssichere Kriterien und Grundlage für krankenhausplanerische Entscheidungen der Länder dienen. Plankrankenhäuser, die über einen längeren Zeitraum erhebliche Qualitätsmängel aufweisen, werden aus der Krankenhausplanung ausgeschlossen werden. Die Länder können jedoch davon abweichend landesrechtlich gesonderte Qualitätsvorgaben machen.
  • Die Qualität der Behandlung soll auch Auswirkungen auf die Krankenhausvergütung bekommen. Der GBA soll bis Ende 2017 einen Katalog an Leistungen festlegen, die für eine messbare Unterscheidung von außerordentlich guter bzw. unzureichender Qualität geeignet sind. Für diese Leistungen sollen dann Qualitätszu- und -abschläge eingeführt werden.
  • Der GBA erhält den Auftrag, die Klinik-Kontrollen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) neu zu regeln. Unter anderem soll der GBA den MDK künftig damit beauftragen, in einzelnen Krankenhäusern unangemeldet auf Qualitätsmängel zu überprüfen, sofern dort Hinweise auf Qualitätsmängel vorliegen. Der MDK kann solche Prüfungen nicht auf eigene Initiative durchführen.
  • Für eine lückenlose Prüfbarkeit der Qualitätsanforderungen müssen die Kliniken eine Dokumentationsrate von 100 Prozent nachweisen.
  • Eine Expertenkommission soll bis spätestens Ende 2017 prüfen, ob im DRG-System oder über Zusatzentgelte ein erhöhter Pflegebedarf von demenzerkrankten, pflegebedürftigen oder behinderten Patienten und der allgemeine Pflegebedarf in Krankenhäusern sachgerecht abgebildet werden. Außerdem soll die Kommission einen Vorschlag erarbeiten, wie kontrolliert werden kann, dass die Mittel des Pflegestellen-Förderprogramms ab 2019 auch tatsächlich zur Finanzierung von Pflegepersonal verwendet werden.
  • Die Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) zur Vermeidung von Zielvereinbarungen werden ausgeweitet. Ziel ist es, dass Ärzte medizinische Entscheidungen unabhängig von jeglichen vertraglichen Vorgaben treffen können. Kliniken, die sich an die DKG-Empfehlungen nicht halten, müssen dies in den Qualitätsberichten veröffentlichen.
  • Krankenkassen und Bundesländer sollen jeweils 500 Millionen Euro in einen Strukturfonds einzahlen. Dieser soll ab 2017 dazu beitragen, überflüssige Betten in Kliniken abzubauen und stationäre Leistungen zu konzentrieren. Mit dem Geld könnten in überversorgten Gebieten beispielsweise ganze Kliniken oder auch einzelne Klinik-Abteilungen geschlossen werden oder Krankenhäuser in Reha- oder Pflegezentren umgewandelt werden. Das Bundesversicherungsamt (BVA) verwaltet die Mittel des Fonds und zahlt sie auf Antrag der Bundesländer aus.
  • Die Angleichung der Landesbasisfallwerte an einen bundeseinheitlichen Basisfallwert wird fortgesetzt. Landesbasisfallwerte, die mehr als 1,02 Prozent unter dem Bundesbasisfallwert liegen, sollen auf diesen Wert angehoben werden. Landesbasisfallwerte, die mehr als 2,5 Prozent über dem Bundesbasisfallwertes liegen, sollen in einer Konvergenzphase von sechs Jahren auf diesen Wert herangeführt werden.
  • Die bislang geltenden Mehrleistungsabschläge auf Landesebene werden durch einen verursacherbedingten Abschlag ersetzt. Kliniken, die mehr Leistungen erbringen als zuvor vereinbart (Mengenausweitung), müssen dafür ab 2017 einen dreijährigen Abschlag (Fixkostendegressionsabschlag) für alle abgerechneten Leistungen in Kauf nehmen. Bislang hatten solche Mengenausweitungen über den Mehrleistungsabschlag Auswirkungen auf den Landesbasisfallwert, mit dem alle Kliniken abrechnen. Die Höhe des Abschlags wird auf der Landesebene vereinbart. Ausgenommen von dem Abschlag sind bestimmte Leistungen wie Transplantationen oder Frühgeborenenversorgung. Für Leistungen, die nicht mengenanfällig sind (zum Beispiel Geburten) und für Leistungszuwächse, die durch eine Verlagerung zwischen Krankenhäusern entstehen, gilt ein hälftiger Abschlag.
  • Der Ende 2013 auf drei Jahre begrenzt eingeführte Versorgungszuschlag (als Kompensation für die Mehrleistungsabschläge) wird dauerhaft in einen Pflegezuschlag umgewidmet. Die Kosten in Höhe von 500 Millionen Euro jährlich trägt die gesetzliche Krankenversicherung.
  • Das Pflegestellen-Förderprogramm wird bis 2018 verlängert. Die Kosten für zusätzlich eingestelltes Pflegepersonal werden zu 90 Prozent gefördert. Dafür stehen 33 Millionen Euro jährlich zur Verfügung. Eine Expertenkommission soll bis Ende 2017 Vorschläge erarbeiten, wie die zusätzlichen Mittel dauerhaft für einen Ausbau der Pflege zur Verfügung gestellt werden können.
  • Für bestimmte, vom GBA noch festzulegende Krankenhausleistungen, bei denen die Behandlungsqualität abhängig von der Menge der erbrachten Leistungen ist, gelten künftig jährliche Mindestmengen. Kliniken dürfen diese Leistungen nicht mehr anbieten, wenn sie nicht die entsprechende Mindestmenge nachweisen können. Die Länder dürfen jedoch aus Versorgungsgründen Krankenhäuser bestimmen, die die Mindestmengenregelungen unterschreiten dürfen.
  • Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) werden verpflichtet, vertragsärztliche Notdienstpraxen, sogenannte Portalpraxen, in oder an allen Krankenhäusern einzurichten. Dort, wo die KV zur Einrichtung einer solchen Portalpraxis nicht in der Lage ist, muss sie alternativ die entsprechenden Notfallambulanzen der Kliniken vertraglich in den ambulanten Notdienst einbinden.
  • Für die in Kliniken geleistete ambulante Notfallversorgung werden Notfallzuschläge eingeführt. GKV-Spitzenverband, Kassenärztliche Bundesvereinigung und DKG müssen sich bis Ende 2016 auf ausdifferenzierte Gebührenordnungspositionen einigen, die das jeweilige Leistungsangebot einer Klinik besser abbilden.
  • Das Hygieneförderprogramm (eingeführt 2013 mit dem Beitragsschuldengesetz) wird um drei Jahre bis 2019 verlängert und erweitert. Damit bekommen die Kliniken weiterhin bei Neueinstellungen oder Weiterbildungen von Krankenhaushygienikern die Kosten weitestgehend ersetzt. Zudem soll die Weiterbildung im Bereich Infektiologie ausgebaut werden, damit künftig mehr Fachkräfte zur Verfügung stehen.
  • Der GBA wird beauftragt, geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Hygiene in der Versorgung festzulegen und Indikatoren zu bestimmen, mit denen sich die Hygienequalität im Krankenhaus messbar darstellen lässt.

Auswirkungen auf Krankenkassen

  • Krankenkassen sollen künftig direkt mit einzelnen Krankenhausträgern für bestimmte planbare Leistungen befristete Qualitätsverträge abschließen dürfen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat dafür bis Ende 2017 vier geeignete Leistungsbereiche zu definieren. Ziel solcher zunächst befristeten Verträge ist es, mittels einer Evaluation herauszufinden, durch welche vertraglichen Anreize sich die Behandlungsqualität verbessern lässt. Ein Anspruch auf Vertragsabschluss besteht nicht.

Auswirkungen auf Finanzierung

  • Das KHSG führt laut Bundesgesundheitsministerium zu Mehrausgaben für alle Kostenträger in Höhe von rund 0,9 Milliarden Euro im Jahr 2016, rund 1,9 Milliarden Euro im Jahr 2017, rund 2,2 Milliarden Euro im Jahr 2018, rund 2,4 Milliarden Euro im Jahr 2019 und rund 2,5 Milliarden Euro im Jahr 2020. Von den Mehrausgaben entfallen ca. 90 Prozent auf die gesetzliche Krankenversicherung.

Beitragssatz

14,6 % (+ evtl. Zusatzbeitrag Seit 2009 erhalten die gesetzlichen Krankenkassen zur Deckung ihrer Ausgaben Zuweisungen aus dem… )