Reform

Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG)

In Kraft getreten: 01.01.2009 1 Min. Lesedauer

Mit dem Krankenhausfinanzierungsreformgesetz sollten die Investitionskosten-Finanzierung neu geregelt und der Einstieg in Einzelverträge zwischen Kliniken und Kassen ermöglicht werden. Der große Wurf bleibt jedoch aus.

Auswirkungen auf Krankenhäuser/stationäre Pflege

  • Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) werden verpflichtet, vertragsärztliche Notdienstpraxen, sogenannte Portalpraxen, in oder an allen Krankenhäusern einzurichten. Dort, wo die KV zur Einrichtung einer solchen Portalpraxis nicht in der Lage ist, muss sie alternativ die entsprechenden Notfallambulanzen der Kliniken vertraglich in den ambulanten Notdienst einbinden.

Auswirkungen auf Krankenkassen

  • Die Krankenkassen übernehmen einen Teil der Tariflohnsteigerungen 2008 und 2009.
  • Neue Pflegestellen werden zu 90 Prozent finanziert. Die Obergrenze beträgt 0,48 Prozent des Gesamtbudgets eines Krankenhauses.
  • Für jede Prüfung einer Krankenhausrechnung, bei der kein Abrechnungsfehler gefunden wird, müssen die Krankenkassen einer Klinik eine Aufwandspauschale von 300 Euro anstelle von bisher 100 Euro zahlen.

Beitragssatz

15,5 %