Reform

GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz (GKV-SolG)

In Kraft getreten: 01.01.1999 5 Min. Lesedauer

Das GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz (GKV-SolG) umfasst zahlreiche Regelungen zu Versorgungsleistungen und zu deren Vergütung.

Auswirkungen auf Versicherte

  • Kieferorthopädische Behandlung bei Versicherten unter 18 Jahren erfolgt wieder als Sachleistung (entgegen der Regelung des 2. NOG ). Der vom Versicherten zu leistende Eigenanteil in Höhe von 20 Prozent bei einem Kind und für jedes weitere Kind unter 18 Jahren von jeweils zehn Prozent wird von der Kasse erstattet, sofern die Behandlung in dem durch den Behandlungsplan bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen ist.
  • Wiederaufnahme der Zahnersatzleistung für nach 1978 Geborene in den Leistungskatalog der GKV (als Sachleistung). Das Festzuschusskonzept wird aufgegeben, Versicherte zahlen wieder 50 Prozent der medizinisch notwendigen Kosten. Mehrleistungen muss der Versicherte mit dem Zahnarzt auf Grundlage der privaten zahnärztlichen Gebührenordnung GOZ abrechnen.
  • Die Option auf Tarifwahl wie Beitragsrückgewähr, Kostenerstattung oder Selbstbehalt wird für Pflichtversicherte wieder gestrichen und auf freiwillig Versicherte begrenzt. Versicherungspflichtige, die bis Ende 1998 Kostenerstattung gewählt und zeitgleich eine private Zusatzversicherung zur Risikoabdeckung der Differenz abgeschlossen haben, können diesen Vertrag mit der PKV kündigen.
  • Die Zuzahlungen für Medikamente und Heilmittel werden packungsgrößenbezogen gesenkt auf acht, neun und zehn Mark (bisher: neun, elf, 13).
  • Für chronisch Kranke, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind und im ersten Jahr der Erkrankung Zuzahlungen in Höhe von mindestens einem Prozent des Einkommens geleistet haben, entfallen ab dem zweiten Jahr die weiteren Zuzahlungen zu Fahrkosten, Arznei-, Verband- und Heilmitteln für die Dauer der Behandlung.
  • Der im 1. NOG eingeführte Mechanismus von höheren Zuzahlungen bei Beitragssatzerhöhungen einer Kasse entfällt. Die im 2. NOG eingeführte Dynamisierung der Zuzahlungsbeträge wird ebenfalls wieder aufgehoben.
  • Das Krankenhaus-Notopfer von 20 Mark je Versicherten wird rückwirkend ab 1998 gestrichen.
  • Versorgung mit Zahnersatz ohne Eigenanteil für finanzielle "Härtefälle": Die Überforderungsklausel regelt, dass die Kasse den vom Versicherten zu tragenden Anteil übernimmt, wenn dieser das Dreifache der Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt und der maßgebenden Härtefallgrenze übersteigt.
  • Das Sonderkündigungsrecht der Versicherten bei Veränderungen von Satzungs- oder Ermessensleistungen ihrer Krankenkasse wird gestrichen.
  • Umkehrung der Bonusregelung bei Zahnersatz. Der Eigenanteil des Versicherten erhöht sich um zehn bzw. 15 Prozent, wenn der Nachweis für die jährliche Vorsorge (Bonusheft) nicht erbracht werden kann.
  • Die Zuzahlungspflicht von zehn Mark je Sitzung bei psychotherapeutischer Behandlung entfällt.

Auswirkungen auf Ärzte/ambulante Pflege

  • Der Zuwachs der ärztlichen Vergütung (Gesamtvergütung) wird für das Jahr 1999 gekoppelt an die Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen von 1998. Eine Erhöhung der Honorarsumme um 0,6 Prozent kann für Vergütungen vereinbart werden, die im Rahmen von vor dem 30. November 1998 geschlossener Strukturverträge über neue Versorgungsformen gezahlt werden. Im Bereich der zahnärztlichen Versorgung gibt es jetzt zwei Budgets. Das Budget für Zahnersatz und Kieferorthopädie wird gegenüber 1997 um fünf Prozent reduziert, das für konservierend-chirurgische Zahnbehandlung auf die Höhe des Vergütungsvolumens 1997 festgeschrieben.
  • Wiedereinführung der Budgetierung bei Arznei- und Heilmitteln (ursprünglich war die Budgetierung bis 1998 begrenzt gewesen). Als Budget gilt der um 7,5 Prozent angehobene Betrag des Budgets für 1996.
  • Der am 31. Dezember 1997 geltende einheitliche Bewertungsmaßstab für vertragszahnärztliche prothetische Leistungen und die dazu geltenden Gesamtverträge treten wieder in Kraft.

Auswirkungen auf Krankenhäuser/stationäre Pflege

  • Das mit dem 2. NOG eingeführte Krankenhaus-Notopfer von 20 Mark je Mitglied wird rückwirkend ab 1998 nicht mehr erhoben. Die Kliniken behalten den Anspruch auf einen Zuschlag von 1,1 Prozent zu den Pflegesätzen, um Instandhaltungskosten abzudecken.
  • Die Ausgabensteigerung für den Krankenhausbereich wird für das Jahr 1999 budgetiert auf den Zuwachs der beitragpflichtigen Einnahmen 1998 (gegenüber dem Vorjahr).

Auswirkungen auf Krankenkassen

  • Die 1997 eingeführte (1. NOG) automatische Anhebung von Zuzahlungen für die Versicherten bei einer Beitragssatzerhöhung ihrer Kasse entfällt.
  • Die Ausgaben für Arznei-, Heil- und Verbandmittel und den Krankenhausbereich sowie für die ärztliche Vergütung und die zahnärztliche Versorgung werden budgetiert. Die Arznei-, Heil- und Verbandmittelbudgets belaufen sich auf den um 7,5 Prozent erhöhten Budgetbetrag des Jahres 1996. Der Zuwachs bei Honorarverträgen mit Ärzten, Krankenhäusern sowie den Anbietern von Krankentransporten und zahntechnischen Leistungen wird für das Jahr 1999 gekoppelt an die Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen von 1998. Eine Erhöhung der Honorarsumme um 0,6 Prozent kann für Vergütungen vereinbart werden, die im Rahmen von vor dem 30. November 1998 geschlossener Strukturverträge über neue Versorgungsformen gezahlt werden. Im Bereich der zahnärztlichen Versorgung gibt es jetzt zwei Budgets. Das Budget für Zahnersatz und Kieferorthopädie wird gegenüber 1997 um fünf Prozent reduziert, das für konservierend-chirurgische Zahnbehandlung auf die Höhe des Vergütungsvolumens 1997 festgeschrieben.
  • Die 1997 eingeführte Option auf Gestaltungsleistungen wie Beitragsrückgewähr, Kostenerstattung oder Selbstbehalt wird auf freiwillig Versicherte begrenzt.
  • Das Sonderkündigungsrecht der Versicherten bei Veränderungen von Satzungsleistungen wird aufgehoben, das Sonderkündigungsrecht für den Fall einer Beitragssatzerhöhung bleibt hingegen erhalten.
  • Das Regelwerk zur Absenkung von Arzneimittelfestbeträgen wird vereinfacht.
  • Das mit dem 2. NOG eingeführte Krankenhaus-Notopfer von 20 Mark je Mitglied wird rückwirkend ab 1998 nicht mehr erhoben.

Auswirkungen auf Finanzierung

  • Die Koppelung von Beitragssatzerhöhungen an höhere Zuzahlungen entfällt.
  • Die Ausgaben für Arznei-, Heil- und Verbandmittel und den Krankenhausbereich sowie für die ärztliche Vergütung und die zahnärztliche Versorgung werden budgetiert. Die Arznei-, Heil- und Verbandmittelbudgets belaufen sich auf den um 7,5 Prozent erhöhten Budgetbetrag des Jahres 1996. Der Zuwachs bei Honorarverträgen mit Ärzten, Krankenhäusern sowie den Anbietern von Krankentransporten und zahntechnischen Leistungen wird für das Jahr 1999 gekoppelt an die Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen von 1998. Eine Erhöhung der Honorarsumme um 0,6 Prozent kann für Vergütungen vereinbart werden, die im Rahmen von vor dem 30. November 1998 geschlossener Strukturverträge über neue Versorgungsformen gezahlt werden. Im Bereich der zahnärztlichen Versorgung gibt es jetzt zwei Budgets. Das Budget für Zahnersatz und Kieferorthopädie wird gegenüber 1997 um fünf Prozent reduziert, das für konservierend-chirurgische Zahnbehandlung auf die Höhe des Vergütungsvolumens 1997 festgeschrieben.
  • Die Ausgaben für den Krankenhausbereich werden für das Jahr 1999 budgetiert auf den jährlichen Zuwachs der beitragpflichtigen Einnahmen in 1998.
  • Die mit dem GKV-Finanzstärkungsgesetz nur befristet bis Ende 2001 aufgehobene Trennung des - auf den Ausgleich der Finanzkraftunterschiede begrenzten - RSA zwischen alten und neuen Ländern wird entfristet.
  • Das mit dem 2. NOG eingeführte Krankenhaus-Notopfer von 20 Mark je Mitglied wird rückwirkend ab 1998 nicht mehr erhoben. Die Kliniken behalten den Anspruch auf einen Zuschlag von 1,1 Prozent zu den Pflegesätzen, um Instandhaltungskosten abzudecken.

Beitragssatz

13,6 %