Reform
GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000
Das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 soll eine gute Versorgung der Versicherten im Krankheitsfall auf qualitativ hohem Niveau zu zumutbaren Beiträgen sicherstellen. Dazu umfasst es ein großes Maßnahmenpaket, unter anderem mit Neuregelungen zu Reha-Maßnahmen, zum ambulanten Operieren und mit ersten Weichenstellungen zu einem Fallpauschalensystem in der stationären Versorgung.
Auswirkungen auf Versicherte
- Die Option, anstelle der Sachleistung Kostenerstattung zu wählen, wird wieder abgeschafft und - wie seit dem GSG 1993 - auf freiwillig Versicherte begrenzt.
- Die starre dreiwöchige Regeldauer von Reha-Maßnahmen weicht einer indikationsabhängigen Dauer.
- Die tägliche Zuzahlung für stationäre Reha-Maßnahmen (Kur) wird auf 17 (West) und 14 Mark (Ost) gesenkt (bisher: 25 Mark im Westen und 20 im Osten).
- Leistungen zur Gesundheitsförderung (zum Beispiel Präventionskurse vergleichbar mit den 1997 mit dem Beitragsentlastungsgesetz abgeschafften Leistungen) werden wieder eingeführt.
- Chronisch kranke Kinder erhalten bei ambulanten Vorsorgeleistungen (Bäder-Kur) einen erhöhten Zuschuss von bis zu 30 Mark je Kalendertag (bisher: 15 Mark).
- Soziotherapie für psychisch schwer Kranke wird in den Leistungskatalog der GKV aufgenommen. Die Leistung ist befristet auf 120 Stunden innerhalb von drei Jahren.
- Die für Erwachsene 1997 eingeführten, zahnärztlichen individualprophylaktischen Leistungen werden wegen Ineffektivität wieder abgeschafft.
- Alle Versicherten (Kinder und Erwachsene) haben Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz. Die Versorgung erfolgt als Sachleistung. Die bisherige Beschränkung der Versorgung auf Kunststoffverblendungen wird aufgehoben. Das Festzuschusskonzept wird gestrichen, Versicherte haben grundsätzlich 50 Prozent der Kosten der vertragszahnärztlichen Versorgung selbst zu finanzieren.
- Ausbau der Zahnprophylaxe für Jugendliche zwischen zwölf und 16 Jahren durch Reihenuntersuchungen in Schulen (Gruppenprophylaxe) mit Fluoridierungsmaßnahmen.
- Erschwerte Rückkehr für Privatversicherte in die GKV: Ehegatten, die zuvor privat versichert waren, können sich für die Dauer des Mutterschutzes sowie des Erziehungsurlaubs nicht über die Mitgliedschaft des gesetzlich versicherten Ehegatten mitversichern. Privat Versicherte ab 55 Jahre bleiben auch bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung oder Wechsel in eine abhängige Beschäftigung versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren. Dies gilt auch für die Ehegatten von privat Versicherten.
- Erste gesetzliche Weichenstellung für ein neues Krankenhaus-Preissystem, das ab 1. Januar 2003 eingeführt werden soll.
Auswirkungen auf Ärzte/ambulante Pflege
- Der Gesetzgeber legt Rahmenbedingungen für den Aufbau der integrierten Versorgung fest. Krankenkassen dürfen nun Verträge mit einzelnen beziehungsweise Gruppen von Leistungserbringern und Krankenhäusern abschließen, die solche integrierten Versorgungsformen anbieten.
- Stärkere funktionelle Gliederung zwischen hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung und Förderung der hausärztlichen Tätigkeit: Die Gesamtvergütung wird in einen hausärztlichen und einen fachärztlichen Teil getrennt. Das geschieht anhand der jeweiligen regionalen Versorgungssituation.
- Einführung eines leistungsorientierten Vergütungssystems.
- Zweiter Versuch, eine Positivliste der verordnungsfähigen Medikamente einzuführen (wird mit GMG 2004 wieder gestrichen).
- Zuweisung der Lotsenfunktion an den Hausarzt. Kassen können in ihrer Satzung bestimmen, welche Facharztgruppen ohne Überweisung in Anspruch genommen werden können.
- Ausweitung der Indikationsstellung zur Methadon-Substitution.
- Ausweitung der ambulanten Behandlungsmöglichkeiten in Krankenhäusern, insbesondere ambulantes Operieren.
Auswirkungen auf Krankenhäuser/stationäre Pflege
- Der Gesetzgeber legt Rahmenbedingungen für den Aufbau der Integrierten Versorgung fest. Krankenkassen dürfen nun Verträge mit einzelnen beziehungsweise Gruppen von Leistungserbringern und Krankenhäusern abschließen, die solche integrierten Versorgungsformen anbieten.
- Einbeziehung der stationären Versorgung in die Vorgabe der Beitragssatzstabilität.
- Gesetzliche Vorbereitung eines umfassenden leistungsorientierten pauschalierenden Preissystems zum 1. Januar 2003 (Fallpauschalensystem).
- Ausweitung der ambulanten Behandlungsmöglichkeiten in Krankenhäusern, um stationäre Aufnahmen zu vermeiden.
- Intensivierung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen in Krankenhäusern durch die Kassen beziehungsweise den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK). Das Gesetz regelt, dass bei der Budgetvereinbarung auch budgetmindernde Tatbestände (Fehlbelegungsprüfungen und Krankenhausvergleiche) zu berücksichtigen sind.
- Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenhäuser wird ermächtigt, unwirksame Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus anhand der aktuellen Studienlage zu identifizieren und diese per Richtlinie aus dem Leistungskatalog der Krankenkassen auszuschließen.
- Kliniken mit selbstständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen dürfen schwer psychisch kranke Patienten ambulant behandeln.
- Die zeitliche Begrenzung der Instandhaltungspauschale wird aufgehoben. Mit dieser Pauschale finanzieren die Krankenkassen die großen Instandhaltungsmaßnahmen der Krankenhäuser. Von 1997 an - zunächst befristet bis 2000 - erfolgte die Finanzierung der Instandhaltung durch einen auf drei Jahre befristeten Zuschlag von 1,1 Prozent zum Krankenhausbudget (insgesamt ca. eine Milliarde Mark jährlich). Der Budget-Zuschlag wurde über einen jährlichen Sonderbeitrag der Krankenkassenmitglieder in Höhe von 20 Mark (Krankenhaus-Notopfer) in diesem Zeitraum refinanziert.
Auswirkungen auf Krankenkassen
- Vergleichbar den vormaligen Leistungen zur Gesundheitsförderung (1989 - 1996) werden Leistungen zur primären Prävention (z.B. Präventionskurse wie Rückengymnastik oder Ernährungsberatung,) sowie die Förderung von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen wieder in den Leistungskatalog der GKV aufgenommen. Ausbau der Leistungen für Prävention auf fünf Mark pro Kassenmitglied.
- Die bislang freiwillige Förderung von Selbsthilfegruppen wird verpflichtend. Die Fördersumme für Selbsthilfeorganisationen wird auf eine Mark je Versicherten und Jahr festgelegt.
- Die Förderbeiträge der Kassen für Prävention und Selbsthilfeförderung werden jährlich entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße (Durchschnittseinkommen) dynamisiert.
- Kassen erhalten die gesetzliche Grundlage für die Einrichtung von Bonusprogrammen für Versicherte, die an Hausarztmodellen teilnehmen. Kassen können in ihrer Satzung bestimmen, welche Facharztgruppen ohne Überweisung in Anspruch genommen werden können. Die Höhe des Bonus richtet sich nach den erzielten Einsparungen.
- Der Gesetzgeber legt Rahmenbedingungen für den Aufbau der Integrierten Versorgung fest. Krankenkassen dürfen nun Verträge mit einzelnen beziehungsweise Gruppen von Leistungserbringern und Krankenhäusern abschließen, die solche integrierten Versorgungsformen anbieten.
- Aufbau von Modellvorhaben zur Verbraucher- und Patientenberatung. Die Spitzenverbände der Krankenkassen stellen eine Fördersumme von jährlich zehn Millionen Mark zur Verfügung.
- Die zeitliche Begrenzung der Instandhaltungspauschale wird aufgehoben. Mit dieser Pauschale finanzieren die Krankenkassen die großen Instandhaltungsmaßnahmen der Krankenhäuser. Von 1997 an - zunächst befristet bis 2000 - erfolgte die Finanzierung der Instandhaltung durch einen auf drei Jahre befristeten Zuschlag von 1,1 Prozent zum Krankenhausbudget (insgesamt ca. eine Milliarde Mark jährlich). Der Budget-Zuschlag wurde über einen jährlichen Sonderbeitrag der Krankenkassenmitglieder in Höhe von 20 Mark (Krankenhaus-Notopfer) in diesem Zeitraum refinanziert.
Auswirkungen auf Finanzierung
- Die bislang freiwillige Förderung von Selbsthilfegruppen wird verpflichtend. Die Fördersumme für Selbsthilfeorganisationen wird auf eine Mark je Versicherten und Jahr festgelegt.
- Die Förderbeiträge der Kassen für Prävention und Selbsthilfeförderung werden jährlich dynamisiert.
- Aufbau von Modellvorhaben zur Verbraucher- und Patientenberatung. Die Spitzenverbände der Krankenkassen stellen eine Fördersumme von jährlich zehn Millionen Mark zur Verfügung.
- Die zeitliche Begrenzung der Instandhaltungspauschale wird aufgehoben. Mit dieser Pauschale finanzieren die Krankenkassen die großen Instandhaltungsmaßnahmen der Krankenhäuser.
- Apotheken werden verpflichtet, preisgünstige Re-Importe vorzuhalten. Damit soll der Preiswettbewerb im Segment der patentgeschützten Arzneimittel (ohne Festbetrag) intensiviert werden.
- Aufhebung der zeitlichen Begrenzung der Instandhaltungspauschale für die Finanzierung der großen Instandhaltungsmaßnahmen durch die Krankenkassen.
Beitragssatz
13,57 %