Reform

GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG)

In Kraft getreten: 02.01.2011 2 Min. Lesedauer

Mit dem GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG) sollen die gesetzlichen Krankenkassen 2011 um rund 9,5 Milliarden Euro entlastet und somit finanziell stabilisiert werden. Weitere Kernpunkte des Gesetzes sind die Erhöhung des einheitlichen Beitragssatzes von 14,9 auf 15,5 Prozent des Bruttoeinkommens sowie die Neugestaltung der Zusatzbeiträge mit Sozialausgleich.

Auswirkungen auf Versicherte

  • Der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt um 0,6 Prozentpunkte auf 15,5 Prozent des Bruttoeinkommens. Davon zahlen die GKV-Mitglieder 8,2 Prozentpunkte, die Arbeitgeber 7,3 Prozent. Der Arbeitgeberbeitrag wird bei diesem Beitrag eingefroren. Künftige Ausgabensteigerungen sollen über Zusatzbeiträge finanziert werden, die die GKV-Mitglieder allein zu tragen haben.
  • Kann eine Kasse ihre Kosten nicht mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds decken, muss sie - wie bisher - einen Zusatzbeitrag erheben. Die Höhe des Zusatzbeitrages ist künftig nicht mehr limitiert.
  • Die 2007 mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz eingeführte Überforderungsklausel bei Zusatzbeiträgen (maximal ein Prozent des Bruttolohns) entfällt, stattdessen wird ein Sozialausgleich eingeführt. Übersteigt der GKV-durchschnittliche Zusatzbeitrag zwei Prozent des individuellen Bruttoeinkommens, erfolgt der Sozialausgleich. Die Umsetzung findet für Arbeitnehmer direkt bei den Arbeitgebern und für Rentner bei den Rentenversicherungsträgern statt, indem der einkommensabhängige Beitrag entsprechend reduziert wird. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird unter Berücksichtigung der Angaben des GKV-Schätzerkreises vom Bundesgesundheitsministerium ermittelt, indem Einnahmen und Ausgaben der GKV jeweils zum 1. November für das kommende Jahr geschätzt werden. Je nach Deckungslücke ergibt sich daraus der notwendige, durchschnittliche Zusatzbeitrag. Der Sozialausgleich erfolgt aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Sind diese erschöpft, sollen ab 2015 Steuergelder zugeschossen werden. Der Fonds erhält dazu 2011 einen einmaligen zusätzlichen Steuerzuschuss von zwei Milliarden Euro.
  • Versicherte, die ihren individuellen Zusatzbeitrag nicht bezahlen, müssen einen einmaligen Verspätungszuschlag bezahlen, der mindestens 30 Euro, maximal die Summe der letzten drei fälligen Zusatzbeiträge beträgt. Solange die Zusatzbeiträge inklusive Strafbeitrag nicht bezahlt sind, wird der Versicherte vom Sozialausgleich ausgeschlossen.
  • Ein Wechsel in die private Krankenversicherung ist bereits nach einmaligem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 49.500 Euro im Jahr 2011 möglich. Damit wird die Regelung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes von 2007 abgeschafft, die einen Wechsel erst nach drei aufeinanderfolgenden Jahren oberhalb der Versicherungspflichtgrenze vorsah.
  • Die 2007 mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz eingeführte Bindefrist für Wahltarife (beispielsweise Kostenerstattung) sinkt auf ein Jahr (bisher: drei Jahre).

Auswirkungen auf Krankenhäuser/stationäre Pflege

  • Der Ende 2013 auf drei Jahre begrenzt eingeführte Versorgungszuschlag (als Kompensation für die Mehrleistungsabschläge) wird dauerhaft in einen Pflegezuschlag umgewidmet. Die Kosten in Höhe von 500 Millionen Euro jährlich trägt die gesetzliche Krankenversicherung.

Auswirkungen auf Krankenkassen

  • Die Verwaltungskosten für alle Krankenkassen, deren Landesverbände sowie den GKV-Spitzenverband werden für 2011 und 2012 auf dem Niveau von 2010 eingefroren. Ausgaben für die Telematikinfrastruktur sind von dieser Begrenzung nicht betroffen.
  • Krankenkassen müssen Hausarztverträge den für sie zuständigen Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder vorlegen (bisher: Vorlagepflicht nur gegenüber den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder).

Auswirkungen auf Finanzierung

  • Der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt um 0,6 Prozentpunkte auf 15,5 Prozent des Bruttoeinkommens. Der Beitragsanteil der Arbeitgeber wird auf 7,3 Prozent eingefroren, der Anteil der GKV-Mitglieder auf 8,2 Prozent. Künftige Ausgabensteigerungen sollen über Zusatzbeiträge finanziert werden, die die GKV-Mitglieder allein zu tragen haben.
  • Kann eine Kasse ihre Kosten nicht mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds decken, muss sie - wie bisher - einen Zusatzbeitrag erheben. Die Höhe des Zusatzbeitrages ist künftig nicht mehr limitiert.

Beitragssatz

15,5 %