Reform
1. GKV-Neuordnungsgesetz (1. NOG)
Das 1. GKV-Neuordnungsgesetz (1. NOG) enthält unter anderem Regelungen zu Beitragssatzerhöhungen, eine Neugestaltung der Belastungsgrenzen für Zuzahlungen sowie die Einführung einer Härtefallregelung für chronisch Kranke.
Auswirkungen auf Versicherte
- Die zumutbare Belastung durch Zuzahlungen wird für alle Versicherten einheitlich auf zwei Prozent des Einkommens begrenzt (bislang vier Prozent für Versicherte mit Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze). Einführung einer Härtefallregelung für chronisch Kranke. Ihre Zuzahlungen werden nach Ablauf des ersten Jahres der Behandlung auf ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen begrenzt.Sonderkündigungsrecht für Versicherte im Fall von Beitragssatzerhöhungen ihrer Kasse. Bislang war eine Kündigung nur anlassbezogen (z.B. Arbeitgeberwechsel) und nur zum Jahresende möglich.
- Erhöht eine Kasse ihren Beitragssatz, erhöhen sich für die Versicherten dieser Kasse alle Zuzahlungen. Jede Erhöhung des Beitragssatzes um jeweils 0,1 Prozentpunkte führt zu einer Anhebung der Zuzahlungen um jeweils eine Mark, bei prozentualen Zuzahlungen um jeweils einen Prozentpunkt.
Auswirkungen auf Ärzte/ambulante Pflege
- Einführung von Strukturverträgen (§ 73 a SGB V), in denen die Kassen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen außerhalb der Gesamtvergütung für ihre Versicherten Verträge mit Hausärzten und Praxisnetzen schließen können.
- Modellvorhaben können Kassen einzeln oder kassenübergreifend durchführen.
- Neuorganisation des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen.
- Aufhebung der Großgeräteplanung.
- Einführung von arztgruppenspezifischen Richtgrößen ab 1998 statt der bislang gültigen Arznei- und Heilmittelbudgets.
- Vertragsärzte sollen Praxisassistenten einstellen können (der Leistungsumfang darf sich dadurch nicht wesentlich erhöhen; als wesentlich definierte der Bundesausschuss drei Prozent mehr als in den vier Quartalen vor Zulassung des neuen Kollegen; faktisch möglich war das Job-Sharing ab April 1998).
- Für erbrachte Leistungen sollen den Ärzten im Vertragswege feste Honorare (Punktwerte) - statt der bisherigen Gesamtvergütungs-Budgetierung, die entsprechend der Arbeitnehmer-Einkommen wächst - zugesichert werden, sofern das Gesamtvolumen der von ihnen abgerechneten Leistungen eine Obergrenze (Regelleistungsvolumen) nicht übersteigt.
- Die bisherigen Zulassungsbeschränkungen für Vertragsärzte werden gelockert.
- Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser werden verpflichtet, den Patienten die Kosten der von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und die damit verbundenen Ausgaben der Krankenkassen schriftlich mitzuteilen.
Auswirkungen auf Krankenkassen
- Erhöht eine Kasse ihren Beitragssatz, erhöhen sich für die Versicherten dieser Kasse alle Zuzahlungen. Jede Erhöhung des Beitragssatzes um jeweils 0,1 Prozentpunkte führt zu einer Anhebung der Zuzahlungen um jeweils eine Mark, bei prozentualen Zuzahlungen um jeweils einen Prozentpunkt.
- Sonderkündigungsrecht für Versicherte im Fall von Beitragssatzerhöhungen ihrer Kasse.
- Die zumutbare Belastung durch alle Zuzahlungen (Arzneimittel, Krankenhaus, Heil- und Hilfsmittel, Kuren etc.) wird für alle Versicherten einheitlich auf zwei Prozent des Einkommens begrenzt (bislang vier Prozent für Versicherte mit Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze).
- Einführung einer Härtefallregelung für chronisch Kranke: Ihre Zuzahlungen werden nach Ablauf des ersten Jahres der Behandlung auf ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen begrenzt.
Beitragssatz
13,58 %