Lexikon

Notdienst

Der ärztliche Notdienst wird durch einen Bereitschaftsdienst gewährleistet, um die ambulante Behandlung bei Erkrankungen, deren Behandlung nicht bis zum nächsten Werktag warten kann, auch außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten sicherzustellen. Seine Funktion ist, Erste Hilfe und erforderliche Sofortmaßnahmen zu leisten. Der ärztliche Not- oder Bereitschaftsdienst ist Teil des Sicherstellungsauftrags, daher ist jeder Vertrags(zahn)arzt Jeder Arzt/Zahnarzt, der eine Zulassung zur vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung erhalten hat, kann… zur Teilnahme verpflichtet.

Die Organisation ist Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen. Der Notdienst ist vom notärztlichen Rettungsdienst In Notfällen gewährleistet der Rettungsdienst lebensrettende Maßnahmen und den Transport kranker und… zu unterscheiden. Zum Teil wird im Rahmen von Arztnetzwerken über sogenannte Leitstellen der Netzwerke ein eigener Bereitschaftsdienst (Präsenzdienst) der Netzwerkärzte, teilweise mit fachärztlichem Präsenzdienst im Hintergrund, angeboten. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, den Notdienst  gegebenenfalls durch Zusammenarbeit und organisatorische Vernetzung mit zugelassenen Krankenhäusern sicherzustellen. Der Notdienst kann auch an ambulante Portalpraxen von Krankenhäusern delegiert werden, die mit den Kassenärztlichen Vereinigungen abrechnen.

Mit dem Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) hat der Gesetzgeber die Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet, auch im Rahmen des ärztlichen Notdienstes telemedizinische Leistungsangebote ergänzend zu ihrem Präsenzangebot zur Verfügung zu stellen. Das Gesetz ermöglicht es nun, dass ärztliche Notdienstpraxen auch mit Krankenhäusern kooperieren können, um die technische Ausstattung der Krankenhäuser zur Erbringung telemedizinischer Leistungen zu nutzen. Alternativ können ärztliche Notdienstpraxen Krankenhäuser auch diese Leistung erbringen lassen.

§ 75 SGB V (Absatz 1b)