Lexikon

Krankenversicherung der Rentner

In der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sind alle Personen pflichtversichert, die

  • die Voraussetzungen für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen,
  • einen Antrag hierauf gestellt haben und
  • mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums zwischen der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und dem Stellen des Rentenantrags als Mitglied oder Familienversicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert waren.

Die letztgenannte Bestimmung wurde unter dem Grundprinzip der Solidarität eingeführt, um sicherzustellen, dass nur langjährige GKV-Versicherte Mitglied in der KVdR werden können. Rentner haben die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen GKV-Mitglieder und können ihre Kasse frei wählen.

Der allgemeine Beitragssatz entspricht dem in der GKV für Erwerbstätige (seit 2015: 14,6 Prozent plus kassenindividueller Zusatzbeitrag Seit 2009 erhalten die gesetzlichen Krankenkassen zur Deckung ihrer Ausgaben Zuweisungen aus dem… ), wobei der Rentenversicherungsträger bei versicherungspflichtigen Rentnern im oben genannten Sinn den Arbeitgeberanteil Die Beiträge zur Sozialversicherung werden grundsätzlich von Versicherten und ihren Arbeitgebern… (seit 2011: 7,3 Prozent) übernimmt. Auf zusätzlich zur gesetzlichen Rente erhaltene Versorgungsbezüge (Betriebsrenten, Bezüge aus Versorgungseinrichtungen im Öffentlichen Dienst) wird ebenfalls der allgemeine Beitragssatz erhoben, allerdings ohne einen Anteil beziehungsweise Zuschuss der Zahlstelle. Seit 1. Juli 2011 sind auch aus dem Ausland bezogene Renten beitragspflichtig.

§ 5 Abs. 1 Nr. 11 , 237 ff. SGB V