Lexikon

Koordinierungszuschlag

Der Gesetzgeber hat mit dem Krankenhaus-Versorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) Ende 2024 festgelegt, dass ab 2027 jährlich 125 Millionen Euro für Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben in der stationären Versorgung durch die Krankenkassen Die 97 Krankenkassen (Stand: 26.01.22) in der gesetzlichen Krankenversicherung verteilen sich auf… bereitzustellen sind. Die für die Krankenhausplanung Die Planung von Krankenhäusern steht in der Verantwortung der Bundesländer, die damit die… der Länder zuständigen Behörden können Universitätskliniken mit solchen Koordinierungsaufgaben beauftragen. Die vom Land übertragenen Aufgaben werden mit dem Koordinierungszuschlag vergütet. In Ausnahmefällen können auch andere Maximalversorger der Versorgungsstufe Mit dem Krankenhaustransparenzgesetz hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEek)… 3 im jeweiligen Bundesland diese Aufgabe übernehmen, wenn die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde dies anordnet. Durch die Koordination sollen Versorgungsstrukturen optimiert und die Zusammenarbeit von Leistungserbringern, zum Beispiel in Versorgungsnetzwerken, gefördert werden. Hierbei ist die gesamte Versorgungskette einschließlich des Transportes von Patientinnen und Patienten relevant.

Die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden haben dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) Die damaligen Bundesverbände der Krankenkassen, der Verband der Angestellten bzw.… bis zum 31. Oktober eines jeden Kalenderjahres, erstmals bis zum 31. Oktober 2026, mitzuteilen, welchen Krankenhäusern sie Koordinierungsaufgaben zugewiesen haben. Das InEK hat die gesetzliche Aufgabe, die Gesamtsumme von 125 Millionen auf die Länder zu verteilen. Dabei erfolgt die Verteilung der Mittel ausgehend von der Verteilung der Vorhaltevergütungen in den einzelnen Bundesländern.

§38 KHG