Klinikreform: Länder sollen längere Fristen und mehr Spielraum erhalten
Bei der Umsetzung der Krankenhausreform will der Bund den Ländern weniger Vorgaben machen. Nach Informationen aus Ministeriumskreisen gibt es neben längeren Fristen auch Kompromisse bei Leistungsgruppenzuweisungen und Erreichbarkeitsvorgaben. Ein entsprechender Entwurf zum Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) soll in Kürze in die Verbändeanhörung gehen. Union und SPD hatten sich in ihrem Koalitionsvertrag auf Nachbesserungen der von der Ampel-Koalition Ende 2024 beschlossenen Reform geeinigt.
Laut den Kreisen sollen die Länder den Kliniken auch Leistungsgruppen ohne die festgelegten Qualitätskriterien zuweisen dürfen, wenn dies zur Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung nötig ist. Mehr Spielraum erhalten die Länder auch bei Klinik-Kooperationen. Hier sollen die im Gesetz festgelegten Erreichbarkeitsvorgaben gestrichen werden. Stattdessen sollen die Länder selbst darüber entscheiden können, ob sie Ausnahmen zulassen. Diese sollen zunächst für drei Jahre gelten. Das Bundesland kann danach weitere Fristverlängerungen gewähren – maximal für insgesamt sechs Jahre. Wie bereits Anfang Juli angekündigt, erhalten die Länder zudem mehr Zeit bei der Einführung der Vorhaltevergütung. Der Start wird um ein Jahr auf 2028 verschoben. Eine längere Frist bekommen die Länder zudem bei der Zuweisung der Leistungsgruppen.
Bundesgesundheitsministerin Nina Warken hatte zu Wochenbeginn bei Klinikbesuchen in Weinheim und Heidelberg erneut versichert, die Ziele der Reform würden bestehen bleiben. „Wir wollen mehr Qualität, eine gute Versorgung, aber auch eine Versorgung der Menschen in der Fläche“, sagte die CDU-Politikerin. Bereits bei einem Treffen zwischen Bund und Ländern Anfang Juli hatte sie den Ländern mehr Möglichkeiten für Ausnahmen und Kooperationen in Aussicht gestellt.
Fest hält der Bund den Informationen zufolge an der Definition von Standorten. Die im Gesetz festgeschriebene Distanz von maximal zwei Kilometern Luftlinie zwischen mehreren Gebäuden oder Gebäudekomplexen eines Krankenhauses soll bestehen bleiben. Es besteht die Möglichkeit zur Vereinbarung abweichender Standortfestlegungen, wenn dies der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die private Krankenversicherung (PKV) gemeinsam vereinbaren.
Der AOK-Bundesverband warnte Anfang Juli davor, die Qualitätsvorgaben der Klinikreform durch Ausnahmeregelungen auszuhöhlen. Die Vergabe der Leistungsgruppen an die Kliniken dürfe nicht „zur reinen Showveranstaltung“ werden, mahnte Verbandschefin Carola Reimann. (at)
Datenschutzhinweis
Ihr Beitrag wird vor der Veröffentlichung von der Redaktion auf anstößige Inhalte überprüft. Wir verarbeiten und nutzen Ihren Namen und Ihren Kommentar ausschließlich für die Anzeige Ihres Beitrags. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, sondern lediglich für eventuelle Rückfragen an Sie im Rahmen der Freischaltung Ihres Kommentars verwendet. Die E-Mail-Adresse wird nach 60 Tagen gelöscht und maximal vier Wochen später aus dem Backup entfernt.
Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung und zu Ihren Betroffenenrechten und Beschwerdemöglichkeiten finden Sie unter https://www.aok.de/pp/datenschutzrechte. Bei Fragen wenden Sie sich an den AOK-Bundesverband, Rosenthaler Str. 31, 10178 Berlin oder an unseren Datenschutzbeauftragten über das Kontaktformular.