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Recht: Krankenhausplanung bleibt staatliche Steuerungsaufgabe

18.03.2026 Kathleen Neumann 4 Min. Lesedauer

Auch Universitätskliniken können ihren Versorgungsauftrag nicht eigenständig definieren. Maßgeblich sind die Festlegungen des jeweiligen Bundeslandes.

Symbolbild eines Paragraphenzeichen, das auf einem geöffneten Buch steht

Im Streit um zusätzliche Betten und spezialisierte Leistungsbereiche hat das Bundesverwaltungsgericht die Grenzen der Wissenschaftsfreiheit in der Krankenhausplanung präzisiert. Geklagt hatte ein Universitätsklinikum. Es beantragte im Spätsommer 2017 beim beklagten Freistaat Sachsen, in den Krankenhausplan mit erweiterter Bettenzahl aufgenommen zu werden. Der Antrag bezog sich dabei auch auf die Ausweisung als Einrichtung für spezialisierte Adipositasbehandlungen und als Leber-Transplantationszentrum.

Urteil vom 4. Dezember 2025 (Bundesverwaltungsgericht)

– 3 C 3.24 –

Streit um Forschung & Lehre

Zur Begründung führte der Kläger unter anderem die Belange der Forschung und Lehre an. Mit Wirkung ab September 2018 wurde der Kläger als Maximalversorger in den Krankenhausplan aufgenommen und auch als Transplantationszentrum für  Niere, Bauchspeicheldrüse und Lunge zugelassen. 

Die Aufnahme als Einrichtung für spezialisierte Adipositasbehandlungen und als Transplantationszentrum für das Organ Leber lehnte die Beklagte jedoch ab. Sie verwies darauf, dass der Versorgungsbedarf in diesen Bereichen mit anderen Krankenhäusern gedeckt werde. Die Anbindung an Forschung und Lehre sei durch ein anderes Universitätszentrum, das als Einrichtung der spezialisierten Adipositasbehandlung etabliert ist, bereits gegeben. 

Gegen die Ablehnung erhob der Kläger Klage, da aus seiner Sicht Universitätskliniken autonom über die Ausweisung im Krankenhausplan bestimmen könnten. Die inhaltliche Ausfüllung des Versorgungsauftrags sei der Hochschulklinik überlassen; der Krankenhausplan vollziehe diese eigenständig getroffene Entscheidung nur nach. Die Klage  blieb vor dem Verwaltungsgericht erfolglos. 

Auch die Berufung hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht überwiegend zurückgewiesen. Die Richter führten aus, dass sich aus der Wissenschaftsfreiheit ein autonomes Bestimmungsrecht einer Universitätsklinik über den Umfang des Versorgungsauftrags nicht ergebe. Der Umfang ergebe sich vielmehr aus den konkretisierenden Festlegungen im Krankenhausplan. Bei der Aufstellung des Krankenhausplans sind nach dem Sächsischen Krankenhausgesetz bei Universitätskliniken die Belange der Forschung und Lehre angemessen zu berücksichtigen. Die Festlegungen seien dabei in eigener Verantwortung der Krankenhausplanungsbehörde vorzunehmen. Die behördliche Auswahlentscheidung zwischen den vorhandenen Krankenhäusern ließe jedoch Mängel bei der beantragten Aufnahme als Einrichtung für spezialisierte Adipositasbehandlungen erkennen. Diesbezüglich sei der Antrag neu zu bescheiden.

„Entscheidend sind die Erfordernisse einer bestmöglichen Patientenbehandlung, nicht autonome Festlegungen einzelner Universitätskliniken über ihren Versorgungsauftrag.“

Kathleen Neumann

Justitiarin im AOK-Bundesverband

Erfolglose Revision

Mit der Revision verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Als zugelassene Krankenhäuser könnten Hochschulkliniken über ihren Versorgungsauftrag autonom bestimmen und führen Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes an.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen und bestätigt, dass der Versorgungsauftrag von landesrechtlich anerkannten Hochschulkliniken durch die Krankenhausplanungsbehörde und nicht von dem Kläger selbst konkretisiert werde. Dafür finde sich in den bundesgesetzlichen Vorschriften keine Stütze. Das Gericht führt weiter aus, dass insbesondere das Sächsische Krankenhausgesetz mit der durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes gewährleisteten Freiheit der Wissenschaft vereinbar sei. Mit der Vorgabe, bei der Krankenhausplanung die Belange von Forschung und Lehre angemessen zu berücksichtigen, habe der Landesgesetzgeber eine Regelung getroffen, die den Anforderungen des Grundgesetzes gerecht wird. Die grundrechtlich gewährleistete Wissenschaftsfreiheit müsse der Normgeber mit anderen Grundrechten und verfassungsrechtlich geschützten Interessen, insbesondere den Zielen der Krankenhausplanung zu einem angemessenen Ausgleich bringen. 

Medizinische Fachkraft hört bei einem Patienten mit einem Stethoskop die Brust ab.
Spezialisierte Adipositastherapie: über das Angebot entscheidet die Krankenhausplanung.

Autonomie mit Grenzen

Die Krankenhausplanung soll die Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beitragen. Das Bundesverwaltungsgericht betont: Die Krankenhausplanung ist vorrangig an den Erfordernissen einer bestmöglichen Patientenbehandlung auszurichten. Der Zweck der Bedarfsplanung wäre gefährdet, würden Universitätskliniken autonom ihren Versorgungsauftrag bestimmen können. Auf der anderen Seite bilden die in der Krankenversorgung gewonnenen Erkenntnisse eine wichtige Grundlage für die Forschung und Lehre im medizinischen Bereich. Die Wissenschaftsfreiheit dürfe daher bei Einbeziehung der Universitätskliniken in der Krankenhausplanung nicht ausgeklammert werden. Ausgehend davon habe der Landesgesetzgeber eine angemessene Regelung getroffen.

Veranstaltungstipp

38. Sozialrechtliche Jahresarbeitstagung des Deutschen Anwaltsinstituts am 20. und 21. März 2026. Die Konferenz bietet einen aktuellen Überblick über Rechtsprechung und Gesetzgebung im Sozialrecht und beleuchtet deren praktische Auswirkungen für Anwaltschaft und Praxis.

Illustration für das Scrollytelling zur Krankenhausreform
Das Kerngeschäft der Krankenhäuser hat sich in den vergangenen Jahrzehnten grundlegend verändert: Medizinischer Fortschritt, Spezialisierung, Digitalisierung und auch niedrige Fallzahlen fordern die Häuser heraus. Nur die Strukturen der Versorgung sind nahezu stabil geblieben. Das macht die Versorgung schlechter und teurer, als sie sein sollte. Wie…
03.06.20252 Min

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