Artikel Versorgung

Recht: Ungewollte Werbung landet vor Gericht

21.01.2026 Kathleen Neumann 4 Min. Lesedauer

Der Anbieter einer digitalen Gesundheitsanwendung sendet ein Fax an einen Hausarzt. Ein OLG wertete das Vorgehen als Wettbewerbsverstoß.

Symbolbild eines Paragraphenzeichen, das auf einem geöffneten Buch steht

Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hat klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Herstellerkontakte zu Ärzten unzulässig sind. Das Urteil ist auch für künftige Vertriebswege bedeutsam.

Ausgangslage des Rechtsstreits war die Zusendung eines Faxes durch den beklagten Anbieter einer digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) an einen niedergelassenen Hausarzt. Die DiGA ist im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zur Adipositas-Therapie bei starkem Übergewicht gelistet. Sie ist damit zur Versorgung von gesetzlich Versicherten zugelassen, wenn eine entsprechende ärztliche Verordnung vorliegt oder die zuständige Krankenkasse die Anwendung aufgrund eines Nachweises der entsprechenden Indikation genehmigt.

Urteil vom 18. November 2025 (Brandenburgisches Oberlandesgericht)

Az. 6 U 130/24

Abmahnung wegen unlauterer Zusendung von Werbung per Telefax

Die Beklagte übersandte an den Hausarzt ein Fax, das ein Anschreiben, ein Formular für ein Kurzattest und ein Formular zur kostenlosen Anforderung von Informationen betreffend die DiGA enthielt. In dem Anschreiben teilte die Beklagte mit, dass sich der namentlich benannte Patient des Hausarztes an ihn gewandt hätte, weil er sich für die betreffende DiGA interessiere, deren Nutzungskriterien er mit seiner Diagnose Adipositas erfülle. Der Patient hatte vorab zugestimmt, dass die Beklagte seinen Hausarzt, kontaktiert und zur Ausstellung einer Verordnung oder eines Kurzattestes auffordert. Dieses solle der Arzt an den Patienten weitergeben. In dem Anschreiben wies die Beklagte auf die abrechenbaren ärztlichen Leistungen im Zusammenhang mit der Anwendung der DiGA hin. In dem beigefügten Formular für ein mögliches Kurzattest hatte die Beklagte die von ihr vertriebene DiGA bereits eingetragen. In eine Werbung per Fax hatte der Arzt jedoch nicht eingewilligt.

Die Klägerin, die Wettbewerbszentrale, mahnte die Beklagte daraufhin wegen unlauterer Zusendung von Werbung per Telefax ab. Außerdem forderte sie die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und machte eine Abmahnpauschale geltend. Begründung: Das Fax sei Werbung, weil die Beklagte damit ihren Absatz fördere. Die Zusendung verstoße gegen die Paragrafen 3 und 7 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).

Die Beklagte verwies darauf, dass sie als Stellvertreterin des Patienten mit dem Fax lediglich eine ärztliche Verordnung oder den Nachweis angefordert hat. Der weitere Inhalt des Faxes diene lediglich der Information des Arztes. Eine Unterlassungserklärung verweigerte die Beklagte.

„Der Hinweis auf die abrechenbare Vergütung des Arztes ist als Werbung zu qualifizieren. Denn damit macht der Beklagte den Arzt auf seine finanziellen Vorteile aufmerksam, wenn dessen Patienten die DiGA nutzen.“

Kathleen Neumann

Justitiarin im AOK-Bundesverband

Verweis auf finanzielle Vorteile

Die Wettbewerbszentrale reichte daraufhin erfolgreich Klage ein. Der Unterlassungsanspruch besteht aus Sicht des Landgerichtes, da das übersandte Fax eine unzulässige geschäftliche Handlung nach Paragraf 7 UWG darstelle. Das Fax beinhalte Werbung, in deren Übermittlung der Arzt nicht vorab eingewilligt habe. Gegen die Entscheidung des Landgerichts hat die Beklagte Berufung eingelegt.

Das Oberlandesgericht bestätigte die Rechtsauffassung des Landgerichts und wies die Berufung zurück. Es stufte das unerbetene Fax der Beklagten an den Arzt ebenso als unzulässige Werbung unter Marktteilnehmern ein und begründete sehr ausführlich seine Einschätzung. Insbesondere sei aus Sicht des 6. Zivilsenates der Hinweis auf die abrechenbare Vergütung des Arztes als Werbung zu qualifizieren. Damit mache die Beklagte den Arzt auf seine finanziellen Vorteile aufmerksam, wenn seine Patienten die DiGA nutzten.

Dies seien keine neutralen Informationen, da sie sich auf die konkrete DiGA der Beklagten beziehen und die DiGA gegenüber anderen hervorheben. Damit beabsichtige die Beklagte, auf sich und ihre DiGA aufmerksam zu machen. Der Tatbestand der Werbung sei damit erfüllt. Gleiches ergebe sich aus der Voreintragung der DiGA durch die Beklagte in das Kurzattest und das Angebot weiterer Informationen über die eigene DiGA.

Keine neutralen Informationen

Foto: Figur einer Justitia mit Waage.
Das Urteil des OLG Brandenburg dürfte künftig ähnlich gelagerte Fälle beeinflussen.

Der Hinweis und das Informationsanforderungsformular würden zeigen, dass es der Beklagten nicht in erster Linie um die Übermittlung des Kundenanliegens und die Unterstützung des Patienten ging. Den werbenden Elementen komme auch nicht nur eine werbliche Nebenwirkung zu, weil das Unternehmen mit seinen Angaben einer Informations- oder Aufklärungspflicht nachgekommen wäre.

Vielmehr war die Beklagte aus Sicht des Gerichts nicht verpflichtet, mit dem Arzt Kontakt aufzunehmen, um ihm einen Informationsabforderungsbogen zu übersenden, allenfalls sofern dies Ärzte verlangen.

Veranstaltungstipp

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16.01.20262 Min

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