Gesetz abgeschlossen

Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten

In Kraft getreten: 25.03.2024 1 Min. Lesedauer

Das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) soll „bürokratische und organisatorische Hürden bei der Datennutzung“ verringern und die Nutzbarkeit von Gesundheitsdaten im Sinne eines „ermöglichenden Datenschutzes“ verbessern.

Beratungsfolge

  • Referentenentwurf: 9. Juni 2023
  • Fachanhörung: 14. August 2023
  • Verabschiedung Kabinettsentwurf: 30. August 2023
  • 1. Durchgang Bundesrat: 20. Oktober 2023
  • 1. Lesung Bundestag: 9. November 2023
  • Anhörung im Bundestag: 15. November 2023
  • 2./3. Lesung Bundestag: 14. Dezember 2023
  • 2. Durchgang Bundesrat: 2. Februar 2024
  • Inkrafttreten: 1. Januar 2024

Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG)

Das GDNG sieht eine zentrale Datenzugangs- und Koordinierungsstelle für Gesundheitsdaten beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ist eine selbständige… (BfArM) vor. Die Verknüpfung von Daten des Forschungsdatenzentrums und der klinischen Krebsregistern wird ermöglicht und der Anschluss an den geplanten EU-Gesundheitsdatenraum gewährleistet. Das Gesetz regelt darüber hinaus die Vorab-Übermittlung ungeprüfter Daten aus der ambulanten Versorgung. Auch die Weitergabe von Daten zu kommerziellen Forschungszwecken wird möglich .

Stellungnahmen

Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zum Referentenentwurf des GDNG

Verbändebeteiligung des BMG am 14.08.23

Format: PDF | 256 KB

Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zum Kabinettsentwurf GDNG

Anhörung des Gesundheitsausschusses am 15. November 2023

Format: PDF | 223 KB

Zuständigkeiten der Landesdatenschutzbeauftragten werden an den Bundesbeauftragten für Datenschutz Der Datenschutz ist in der Sozialversicherung von besonderer Bedeutung, da ihre Träger auf eine… und Informationsfreiheit übertragen. Das Ministerium erhofft sich dadurch Einsparungen in Millionenhöhe. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach will den Datenschutz demnach so organisieren, dass nicht die gleiche Datenschutzfrage in allen 16 Bundesländern wiederholt geprüft werden müsse. Geltende datenschutzrechtliche Standards würden vollumfänglich berücksichtigt, heißt es zur Begründung.