Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung
Kernelemente des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes (ApoVWG) sind ein neuer Verhandlungsmechanismus zur Vergütung der Apotheken, Zuschüsse für Teilnotdienste, die Weiterentwicklung von Zweigapotheken, Ausbau der Fortbildung pharmazeutisch-technischer Assistentinnen und Assistenten (PTA) und Bürokratieabbau. Begleitend werden Apothekenbetriebsordnung und Arzneimittelpreisverordnung angepasst.
Beratungsfolge
- Referentenentwurf: 20. Oktober 2025
 - Verbändeanhörung: 7. November 2025
 - Verabschiedung Kabinettsentwurf: 17. Dezember 2025
 - 1. Durchgang Bundesrat: N.N.
 - 1. Lesung Bundestag: N.N.
 - Anhörung im Bundestag: N.N.
 - 2./3. Lesung Bundestag: N.N.
 - 2. Durchgang Bundesrat: N.N.
 - Inkrafttreten: am Tag nach der Verkündung
 
Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG)
Kernziel des ApoVWG ist nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums (BMG), „den Apotheken verbesserte wirtschaftliche Rahmenbedingungen zu geben, um ein flächendeckendes Apothekennetz für eine wohnortnahe Arzneimittelversorgung der Bevölkerung weiterhin zu erhalten“. Apotheken seien eine tragende Säule in der Arzneimittelversorgung und eine wichtige, niedrigschwellige Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger bei Fragen zur Gesundheit. Der letzte Versuch einer Apothekenreform war nach dem Aus der Ampelregierung vergangenes Jahr zunächst nicht weiterverfolgt worden.
Bei der Vergütung Die Leistungserbringer im Gesundheitswesen werden nach unterschiedlichen Systemen vergütet. Die… will das BMG eine Verhandlungslösung etablieren. Die Vertragspartner der Selbstverwaltung sollen den Auftrag erhalten, künftig Anpassungen für die Apothekenvergütung zu verhandeln. Wie andere Leistungserbringer Unter diesem Sammelbegriff werden alle Personengruppen zusammengefasst, mit denen die Krankenkassen… im Gesundheitswesen Das Gesundheitswesen umfasst alle Einrichtungen, die die Gesundheit der Bevölkerung erhalten,… – etwa Kliniken und die niedergelassene Ärzteschaft – sollen auch Apotheken die Möglichkeit erhalten, ihre Vergütung selbst mitzugestalten. Auch die Gewährung handelsüblicher Skonti für vorfristige Zahlung soll wieder möglich sein. Neben der Notdienstpauschale für Vollnotdienste sollen Zuschüsse für Teilnotdienste zwischen 20 und 22 Uhr gewährt werden.
Die Pläne sehen zudem einen Ausbau pharmazeutischer Dienstleistungen vor. Neben Grippe- und Covid-19-Impfungen Aufgrund des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes sind Leistungen für bestimmte Schutzimpfungen seit dem… sollen Apotheken etwa auch Seren verabreichen können, die keine Lebendimpfstoffe enthalten: zum Beispiel gegen Tetanus und FSME. Auch Schnelltests auf bestimmte Erreger die Bindehautentzündungen, Magen-Darm-, und schwere Atemwegserkrankungen oder Grippe sollen auf Selbstzahlerbasis künftig möglich sein. Ziel ist es, Infektionsketten schneller zu unterbrechen. Insgesamt sollen Apotheken enger und breiter in die Prävention Prävention bezeichnet gesundheitspolitische Strategien und Maßnahmen, die darauf abzielen,… eingebunden werden.
Falls in abgelegenen Orten oder Ortsteilen die Arzneimittelversorgung eingeschränkt ist, können künftig Zweigapotheken eröffnet werden. Die entsprechenden Voraussetzungen zu deren Gründung werden gesenkt. So soll unter anderem auch die Zulassung Die Berechtigung, zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Leistungen zu erbringen, setzt… einer solchen Filiale künftig direkt für zehn und nicht mehr nur für fünf Jahre erteilt werden.
Ein weiterer Schwerpunkt des Reformplans ist die Sicherung von Fachkräften durch Weiterqualifizierungsmöglichkeiten für PTA. Das soll die die Attraktivität dieser Berufsgruppe steigern und langfristig zur Sicherung des Berufsnachwuchses beitragen. PTA sollen dann auch, auf 20 Tage im Jahr begrenzt, die Apothekenleitung vertretungsweise übernehmen können. Teilzeitarbeit soll gefördert werden und Apothekerinnen und Apotheker Der Beruf des Apothekers setzt ein Pharmaziestudium voraus. Näheres zur Ausbildung und… mit ausländischem Abschluss künftig Apotheken gründen oder übernehmen können.
Hinzu kommen Maßnahmen zum Bürokratieabbau. So sollen Apotheken etwa künftig zunächst befristet rabattierte Arzneimittel Nach der Definition des Arzneimittelgesetzes (AMG) sind Arzneimittel insbesondere Stoffe und… , die nicht vorrätig sind, gegen ein Medikament mit gleichem Wirkstoff austauschen dürfen. Außerdem soll es möglich sein, verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne ärztliche Verordnung Einige Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bedürfen einer schriftlichen Anweisung durch… abzugeben, etwa wenn Patienten regelmäßig Medikamente einnehmen, die in der elektronischen Patientenakte Mit der elektronischen Patientenakte (ePA) können Patientinnen und Patienten sowie die an ihrer… hinterlegt sind. Apotheker sollen die Öffnungszeiten selbst festlegen dürfen. Das Herstellen von Arzneimitteln beziehungsweise Ausgangsstoffen soll ebenfalls leichter werden und das Lagern von Betäubungsmitteln möglich sein. Auch die Anbindung der Apotheken an die elektronische Pateientenakte (ePA) soll erweitert werden.
Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung (ApBetrO und AMPreisV)
Begleitend zum ApoVWG hat das BMG die Änderung zweier Verordnungen auf den Weg gebracht, die die neuen Regeln zum Betrieb von Apotheken, zum Personaleinsatz, zur Qualifikation des Personals, zur Apothekenvergütung und zur Medikamentenabgabe detailliert ausformulieren.
Eingeführt und definiert werden auch neue Begriffe wie die des „Filialverbunds“ oder der „Telepharmazie“. Ein Filialverbund besteht aus der Hauptapotheke, höchstens drei Filialapotheken und maximal zwei Zweigapotheken. Bestimmte Apothekentätigkeiten sollen beispielsweise von Personal in einer der Apotheken im Verbund für die anderen Apotheken durchgeführt werden können. Im Wege der Telepharmazie sollen Apotheken künftig pharmazeutische Beratung per Videoschalte durchführen dürfen.
Die beiden Komponenten des Festzuschlags für Arzneimittel werden klarer voneinander abgegrenzt als „Fixum“ (derzeit 8,35 Euro) und als „relativer Anteil“ (derzeit drei Prozent).