Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
Höhe des Mutterschaftsgelds
Für die Dauer der Schutzfristen vor und nach der Geburt sowie für den Entbindungstag zahlt die gesetzliche Krankenkasse ein sogenanntes Mutterschaftsgeld als Einkommensersatz an die Arbeitnehmerin. Das ist in § 24i SGB V geregelt. Die Krankenkasse berechnet das Mutterschaftsgeld aus dem zuletzt bezogenen Nettoentgelt. Es ist gesetzlich auf maximal 13 Euro täglich begrenzt.
Entgeltbescheinigung für Mutterschaftsgeld
Damit die Krankenkasse das Mutterschaftsgeld auszahlen kann, benötigt sie die entsprechende Entgeltbescheinigung. Der Arbeitgeber übermittelt die notwendigen Daten über sein Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal im Rahmen des Datenaustauschs Entgeltersatzleistungen (DTA EEL) an die Krankenkasse der Beschäftigten. Bestandteil des elektronisch übermittelten Datensatzes sind die Schlüsselzahlen für die Abgabegründe: „03“ = Entgeltbescheinigung KV bei Mutterschaftsgeld.
Fehlgeburt: Meldung bei Anspruch auf Mutterschaftsgeld
Seit Juni 2025 gelten gestaffelte Schutzfristen nach Fehlgeburten:
- Zwei Wochen ab der 13. Schwangerschaftswoche
- Sechs Wochen ab der 17. Schwangerschaftswoche
- Acht Wochen ab der 20. Schwangerschaftswoche
Nur bei Kenntnis des Arbeitgebers und Nachweis per ärztlicher Bescheinigung kann der Mutterschutz bei Fehlgeburten umgesetzt werden. Diese Zeiten sind vorrangig vor einer AU. Eine Arbeitnehmerin kann aber auch auf die Schutzfristen nach einer Fehlgeburt auf eigenen Wunsch verzichten und sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklären.
Arbeitgeber müssen im DTA EEL die Zeiten melden, sobald Schutzfristen in Anspruch genommen werden.
EEL-Meldung zur Berechnung Mutterschaftsgeld:
- Beginn der Schutzfrist: Tag der Fehlgeburt
- Letzter Sozialversicherungstag vor der Entbindung oder der Fehlgeburt. Dabei ist grundsätzlich der letzte Tag mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vor der Fehlgeburt anzugeben. Bei Arbeitsentgelt am Tag der Fehlgeburt ist dieser Tag anzugeben. Bei freiwilliger Arbeitsleistung nach der Fehlgeburt ist der letzte Tag anzugeben, für den Arbeitsentgelt gezahlt wurde.
Während der Mutterschutzfrist haben die betroffenen Frauen mit einer Fehlgeburt einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro pro Tag. Liegt das Nettoentgelt der Frau darüber, zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss bis zum täglichen Nettogehalt, der über die Umlage U2 erstattungsfähig ist.
Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
Ist das Nettoentgelt der Beschäftigten höher als ihr Anspruch auf Mutterschaftsgeld, gleicht der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem Höchstbetrag des Mutterschaftsgelds (13 Euro) und dem kalendertäglichen Nettoentgelt aus. Beide Leistungen sind sowohl in der Höhe als auch in ihren Voraussetzungen miteinander verbunden.
Um die Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld zu ermitteln, werden alle aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Entgeltbestandteile berücksichtigt, auch wenn diese nicht lohnsteuer- oder sozialversicherungspflichtig sind. Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zählen ebenso dazu wie jede weitere geldwerte Gegenleistung. Das gilt auch für laufend gewährte Anwesenheitsprämien und vermögenswirksame Leistungen.
Nicht berücksichtigt werden:
- Leistungen des Arbeitgebers zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Arbeitgeberzuschüsse, Arbeitgeberbeiträge, Umlagen zur VBL)
- Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das in den Berücksichtigungszeitraum fällt
- Entgeltminderungen aufgrund von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen und unverschuldeter Arbeitsversäumnis
Berechnung des Arbeitgeberzuschusses
Für die Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses gibt es unterschiedliche Berechnungsarten. Welche im Einzelnen anzuwenden ist, hängt davon ab, ob das Arbeitsentgelt als fester Monatsverdienst gezahlt wird oder ob eine Stunden-, Stück- oder Akkordlohnvereinbarung vorliegt:
Fester Monatsverdienst: Arbeitgeberzuschuss berechnen
Bei einem gleichbleibenden monatlichen Arbeitsentgelt, das nicht von tatsächlich geleisteten Stunden abhängig ist, gilt: Das Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist wird durch 90 Tage geteilt (auch dann, wenn der Ausgangszeitraum tatsächlich mehr als 90 Tage umfasst).
Arbeitstage mit unverschuldeter Versäumnis werden bei der Berechnung des Zuschusses außer Acht gelassen (etwa Zeiten der Kurzarbeit, Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung oder unbezahlter Urlaub). In diesem Fall ist das vertraglich vereinbarte Nettoarbeitsentgelt anzusetzen.
Bei verschuldeten Fehlzeiten, etwa durch unentschuldigtes Fernbleiben, ist das verminderte Arbeitsentgelt durch 90 Tage zu teilen.
Stunden-, Stück- oder Akkordlohn: Arbeitgeberzuschuss berechnen
Erhält die Arbeitnehmerin einen Stundenlohn, empfiehlt sich folgendes
Berechnungsschema:
Kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt =
(Nettoarbeitsentgelt im Berechnungszeitraum × wöchentliche Arbeitszeit + durchschnittliche Mehrarbeitsstunden)
÷
(Arbeitsstunden inklusive verschuldeter Fehlstunden × 7)
Hängt das Arbeitsentgelt von der erbrachten Arbeitsleistung ab (Stück- oder Akkordlohn), wird das Nettoarbeitsentgelt durch die Zahl der tatsächlichen Kalendertage (nicht Arbeitstage) des Bemessungszeitraums geteilt. Fehlzeiten werden wie beim festen Monatsentgelt berücksichtigt.
SV-Beiträge bei Arbeitgeberzuschuss
Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss sind steuer- und beitragsfrei. Voraussetzung dafür ist, dass diese Zahlung zusammen mit dem Mutterschaftsgeld das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 Euro monatlich überschreitet. Wird diese Bagatellgrenze in einem Monat überschritten, ist das gesamte Arbeitsentgelt beitragspflichtig, das den SV-Freibetrag übersteigt.
Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen sind während ihrer Schutzfristen beitragsfrei versichert. Privat versicherte Arbeitnehmerinnen müssen in dieser Zeit den kompletten Beitrag, einschließlich des Arbeitgeberanteils, selbst zahlen.
Mutterschaftsgeld für gesetzlich nicht versicherte Arbeitnehmerinnen
Frauen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, erhalten ebenfalls Mutterschaftsgeld. Es beträgt aber höchstens 210 Euro für die gesamten Schutzfristen. Ausgezahlt wird es vom Bundesamt für Soziale Sicherung, Mutterschaftsgeldstelle. Für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses ist in solchen Fällen vom täglichen Nettoentgelt ein (fiktives) Mutterschaftsgeld von 13 Euro abzuziehen.
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Stand
Zuletzt aktualisiert: 16.09.2026
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