Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse ist auf maximal 13 Euro pro Tag begrenzt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Zuschuss dazu zu leisten, damit die Arbeitnehmerin keine finanziellen Nachteile hat.

Höhe des Mutterschaftsgelds

Für die Dauer der Schutzfristen vor und nach der Geburt zahlt die gesetzliche Krankenkasse ein sogenanntes Mutterschaftsgeld als Einkommensersatz an die Arbeitnehmerin. Das ist in § 24i SGB V geregelt. Das Mutterschaftsgeld ist gesetzlich auf maximal 13 Euro täglich begrenzt und wird aus dem zuletzt bezogenen Nettoentgelt berechnet.

Entgeltbescheinigung für Mutterschaftsgeld

Zur Berechnung des Mutterschaftsgelds füllt der Arbeitgeber den entsprechenden Vordruck aus und übermittelt ihn im elektronischen Verfahren an die Krankenkasse der Beschäftigten. Die Übertragung der Entgeltbescheinigung erfolgt entweder direkt aus dem Entgeltabrechnungsprogramm oder mit einer Ausfüllhilfe; zum Beispiel mit dem SV-Meldeportal. Bestandteil des elektronisch übermittelten Datensatzes sind die Schlüsselzahlen für die Abgabegründe: 03 = Entgeltbescheinigung KV bei Mutterschaftsgeld.

Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

Ist das Nettoentgelt der Beschäftigten höher als ihr Anspruch auf Mutterschaftsgeld, gleicht der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem Höchstbetrag des Mutterschaftsgelds (13 Euro) und dem kalendertäglichen Nettoentgelt aus. Beide Leistungen sind sowohl in der Höhe als auch in ihren Voraussetzungen miteinander verbunden. Für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld werden alle aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Beträge berücksichtigt, auch wenn diese nicht lohnsteuer- oder sozialversicherungspflichtig sind.

Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit werden ebenso wie jede weitere geldwerte Gegenleistung berücksichtigt. Das gilt auch für laufend gewährte Anwesenheitsprämien und vermögenswirksame Leistungen.

Nicht berücksichtigt werden hingegen

  • Leistungen des Arbeitgebers zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Arbeitgeberzuschüsse, Arbeitgeberbeiträge, Umlagen zur VBL),
  • einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das in den Berücksichtigungszeitraum fällt, sowie
  • Entgeltminderungen aufgrund von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen und unverschuldeter Arbeitsversäumnis.

Für die Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses gibt es unterschiedliche Berechnungsarten. Welche im Einzelnen anzuwenden ist, hängt davon ab, ob das Arbeitsentgelt als fester Monatsverdienst gezahlt wird oder ob eine Stunden-, Stück- oder Akkordlohnvereinbarung vorliegt.

Passend zum Thema

Broschüre Mutterschutz und Ausgleichsverfahren

Informationen zu den Berechnungsarten finden Sie in der AOK-Broschüre.

Der finanzielle Aufwand, der für den Arbeitgeber durch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld entsteht, wird über die Entgeltfortzahlungsversicherung ausgeglichen. 

Mutterschaftsgeld für nicht gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen

Frauen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, erhalten ebenfalls Mutterschaftsgeld – aber nur in Höhe von höchstens 210 Euro für die gesamten Schutzfristen. Ausgezahlt wird es vom Bundesamt für Soziale Sicherung, Mutterschaftsgeldstelle. Für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses ist in solchen Fällen vom täglichen Nettoentgelt ein (fiktives) Mutterschaftsgeld von 13 Euro abzuziehen.

SV-Beiträge bei Arbeitgeberzuschuss

Zuschüsse des Arbeitgebers, die für die Zeit des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder während des Bezugs von Elterngeld erzielt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Voraussetzung dafür ist, dass die Zahlungen des Arbeitgebers zusammen mit dem Mutterschaftsgeld oder Elterngeld das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 Euro monatlich überschreiten. Wird die Bagatellgrenze (SV-Freibetrag) jedoch in einem Monat überschritten, ist das gesamte Arbeitsentgelt beitragspflichtig, das den SV-Freibetrag übersteigt.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 13.11.2024

Alle Artikel im Thema
Zurück zum Thema
Zurück
Weiteres zum Thema

Das könnte Sie auch interessieren

Passende Informationen zu den Themen Ausbilden und Sozialversicherung, Beiträge zur Sozialversicherung, Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, Krankenkassenwahlrecht, Studenten und Praktikanten

Wählbare Krankenkassen

Beschäftigte können eine Krankenkasse aus verschiedenen Anbietenden der gesetzlichen Krankenversicherung wählen – beispielsweise die AOK des Wohn- oder des Beschäftigungsorts.

Mehr erfahren
Ausübung des Krankenkassenwahlrechts

Wenn ein Mitglied bei Eintritt von Versicherungspflicht eine neue Krankenkasse wählt oder seine bisherige Krankenkasse bei unverändertem Versicherungsverhältnis wechseln möchte, gelten Fristen.

Mehr erfahren
Studenten und Praktikanten

Für die Beschäftigung von Studierenden, Personen im Praktikum oder Jugendlichen, die eine Schule besuchen, gelten in der Sozialversicherung besondere Regeln.

Mehr erfahren

Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.