Neues bei Minijobs 2026

Ab 2026 steigen Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze – mit direkten Auswirkungen auf Mini- und Midijobs. Arbeitgeber müssen Beschäftigungen versicherungsrechtlich neu beurteilen. Bei kurzfristigen Beschäftigungen in der Landwirtschaft ist für das kommende Jahr eine Anhebung der Zeitgrenzen geplant.

Mindestlohn und Minijobgrenze

Ab dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro pro Stunde. Aktuell liegt der Wert bei 12,82 Euro. Mit der Anhebung ist die Bundesregierung der Empfehlung der Mindestlohnkommission gefolgt. Eine weitere Erhöhung steht bereits fest: Zum 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn auf dann 14,60 Euro.

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AOK-Checkbrief

Alle Änderungen bei geringfügig entlohnten und kurzfristigen Beschäftigungen 2026 im kompakten Überblick.

Wichtig für Arbeitgeber: Der Mindestlohn gilt im arbeitsrechtlichen Sinn grundsätzlich für alle Beschäftigten. Aber es gibt Ausnahmen.

Ausnahmen vom Mindestlohn

  • Auszubildende
  • unter 18-Jährige ohne Berufsabschluss
  • ehrenamtlich Tätige
  • Langzeitarbeitslose (in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung)
  • Pflichtpraktikum im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium
  • Praktikum bis zu drei Monate zur Orientierung bei Berufs- oder Studienwahl

Hinweis: Menschen in einem Praktikum zur Orientierung bei einer Berufs- oder Studienwahl sind zwar vom Mindestlohn ausgeschlossen, bei einer Überschreitung des Drei-Monats-Zeitraums entsteht aber rückwirkend ab dem ersten Praktikumstag ein Anspruch auf den Mindestlohn.

Geringfügigkeitsgrenze steigt auf 603 Euro

Durch die Kopplung der Minijobgrenze an den gesetzlichen Mindestlohn steigt im kommenden Jahr erneut die monatliche Geringfügigkeitsgrenze.

Ab 2026: 603 Euro pro Monat

Die Grenze ist dynamisch gestaltet. Jede Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns führt automatisch zur Anpassung der Minijobgrenze. Basis für die Berechnung sind zehn Stunden pro Woche zu je 13,90 Euro.

Mit der Mindestlohnänderung und der neuen Geringfügigkeitsgrenze ist eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung bei allen Beschäftigten mit einem geringfügig entlohnten Minijob notwendig. Entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sind der Beschäftigungsbeginn, dauerhafte Änderungen und die neue Einkommensgrenze.

Regelmäßiges Arbeitsentgelt: Das zählt dazu

Für die Beurteilung, ob ein Minijob vorliegt, ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ausschlaggebend. Es umfasst

  • das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt beziehungsweise das Arbeitsentgelt, auf das Beschäftigte einen Rechtsanspruch haben,
  • Einmalzahlungen (wie etwa Weihnachtsgeld), wenn sie mit hinreichender Sicherheit mindestens jährlich zufließen, etwa weil sie in einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag stehen oder sie im Betrieb aufgrund des Gewohnheitsrechts üblich sind,
  • schwankende Bezüge.

Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 603 Euro nicht übersteigen. Die Jahresentgeltgrenze liegt bei maximal 7.236 Euro für eine durchgehende Beschäftigung.

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JAE-Rechner

Der JAE-Rechner der AOK bietet Hilfe bei der Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts.

 

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Minijobbende, die sich für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entschieden haben, können bislang diese Befreiung nicht mehr rückgängig machen. Die Bundesregierung plant hier im Lauf des Jahres 2026 eine Rechtsänderung. Danach soll ein Befreiungsantrag zur RV-Pflicht einmalig zurückgenommen werden können.

Unvorhergesehenes Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

Ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Minijobgrenze ist unschädlich, wenn diese Bedingungen erfüllt sind:

  • Überschreiten der Grenze nur in maximal zwei Kalendermonaten innerhalb eines rückwärts laufenden Zeitjahres
  • Jeweils bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze
  • Gesamtverdienst bleibt unter der Jahresentgeltgrenze von 7.236 Euro (2026)
  • Der maximal zulässige Verdienst bei gelegentlichem und unvorhersehbarem Überschreiten beträgt 8.442 Euro im Jahr. Das entspricht dem 14-Fachen der monatlichen Grenze.

Beispiel: Minijob trotz Überschreitung

Ein Minijobber mit regelmäßig 603 Euro Monatsverdienst übernimmt im März 2026 eine Krankheitsvertretung und erhält in diesem Monat 1.000 Euro. Bereits im November 2025 hatte er für einen Monat 800 Euro verdient.

Ergebnis: Innerhalb des Zeitjahres (1.4.2025 bis 31.3.2026) wurde die Grenze nur zweimal unvorhergesehen überschritten – die Beschäftigung bleibt ein Minijob.

Midijobs: Neue Mindestgrenze ab 2026

Auch der Übergangsbereich (Midijob) wird angepasst:

Mindestgrenze: neu 603,01 Euro

Höchstgrenze: bleibt bei 2.000 Euro

Beschäftigungen in diesem Entgeltbereich gelten als Midijob. Beschäftigte zahlenreduzierte Beiträge bei vollem Sozialversicherungsschutz.

Die Regelungen des Übergangsbereichs sind verpflichtend. Ausbildungsverhältnisse sind bisher davon ausgenommen. Die Bundesregierung plant zurzeit, den Übergangsbereich auch auf Ausbildungen auszudehnen. Der Termin für das Inkrafttreten dieser Regelung und weitere Details stehen noch nicht fest.

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Minijob- und Übergangsbereichsrechner

Mit dem Minijob- und Übergangsbereichsrechner ermitteln Sie die aktuellen SV-Beiträge für Minijobbende und Beschäftigte im Übergangsbereich.

 

Kurzfristige Beschäftigungen in der Landwirtschaft

Ab 2026 gelten für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben neue Zeitgrenzen:

  • 90 Arbeitstage oder
  • 15 Wochen im Kalenderjahr

In allen anderen Branchen bleibt es bei den Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen von 70 Arbeitstagen oder drei Monaten im Kalenderjahr.

Die Definition landwirtschaftlicher Betriebe folgt den Kriterien des Statistischen Bundesamts.

Wie zu verfahren ist, wenn kurzfristige Beschäftigungen aus anderen Branchen mit kurzfristigen Beschäftigungen aus der Landwirtschaft zusammentreffen, wird noch geklärt (zum Beispiel, welche Zeitgrenzen dann maßgeblich sind).

Stand

Erstellt am: 11.11.2025

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