Thema

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer

Bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland gelten die gleichen Regeln wie für inländische Beschäftigte. Kommen sie aus einem Nicht-EU-Staat, ist in der Regel ein Aufenthaltstitel für die Ausbildung oder die Beschäftigung notwendig.

Aktuelles

  • Online-Seminar „Personaleinsatz bei anderen Arbeitgebern“: Zwei Männer besprechen sich in einer Werkstatt.
    10.03.2026 | Online-Seminar

    Personaleinsatz bei anderen Arbeitgebern

    Worauf Arbeitgeber achten sollten, wenn sie ihr Personal in anderen Unternehmen einsetzen, erfahren Sie im Online-Seminar der AOK.
  • Online-Seminar „Saisonkräfte in der SV“: Mann erntet Trauben
    16.03.2026 | Jetzt als Video

    Online-Seminar: Saisonkräfte

    Diese wichtigen Aspekte zum Thema Saisonkräfte aus aus dem Ausland sollten Arbeitgeber kennen: Schauen Sie jetzt das Seminarvideo der AOK.
  • Urlaubsplaner 2026: Ein dreiköpfiges Team schaut gemeinsam auf ein Notebook
    12.03.2026 | AOK-Urlaubsplaner 2027

    Abwesenheiten im Blick

    Jetzt an die Teamplanung 2027 denken: Wer ist wann nicht da? Mehr Weitblick mit dem Urlaubsplaner.
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Workation und grenzüberschreitende Telearbeit

Wenn Beschäftigte vorübergehend aus dem Ausland heraus für ihr Unternehmen in Deutschland tätig werden möchten, ist eine Entsendebescheinigung notwendig. Sonst folgt zwangsläufig die Konsequenz, dass das deutsche Sozialversicherungsrecht für sie nicht mehr gilt. Für Grenzgänger gibt es eigene Regeln. 

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Wählbare Krankenkassen

Beschäftigte können eine Krankenkasse der gesetzlichen Krankenversicherung wählen – etwa die AOK des Wohn- oder des Beschäftigungsorts. An diese Wahl sind sie in der Regel ein Jahr lang gebunden.

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Ausübung des Krankenkassenwahlrechts

Wenn ein Mitglied bei Eintritt von Versicherungspflicht eine neue Krankenkasse wählt oder seine bisherige Krankenkasse bei unverändertem Versicherungsverhältnis wechseln möchte, gelten Fristen.

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Passende Dokumente zum Thema Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

    Niemand darf zum Beispiel aufgrund seiner Abstammung, seiner Rasse, oder seiner Herkunft bevorzugt oder benachteiligt werden.

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  • AufenthG

    § 16d des Aufenthaltsgesetzes regelt Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.

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