Reform
Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune
Ursprünglich wollte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) weitreichende Reformen in der ambulanten Versorgung anstoßen, die aber im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgrund unterschiedlicher Vorstellungen in der damaligen Ampel-Koalition aus SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP immer weiter eingedampft wurden. Unter anderem waren zentrale Aspekte wie Gesundheitskioske und Gesundheitsregionen ebenso wie Primärversorgungszentren nicht mehr Bestandteil des Gesetzes.
Auswirkungen auf Versicherte
- Bei der Erstattung von Notfallkontrazeptiva zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung entfällt die bisher geltende Altersgrenze von 22 Jahren, wenn bei Frauen Hinweise für die Anwendung sexueller Gewalt vorliegen.
- Patientinnen und Patienten, die zur Wundbehandlung spezielle, medizinisch notwendige Verbandsmittel brauchen, sollen diese weiterhin schnell auf Kosten der Krankenkasse erhalten. Eine bestehende Übergangsregelung zur Erstattungsfähigkeit solcher Verbandsmittel zur Wundbehandlung wird bis Anfang Dezember 2025 verlängert.
- Für Erwachsene, Kinder und Jugendliche, die in Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) und in Medizinischen Zentren für Erwachsene mit Behinderung (MZEB) behandelt werden, wird das Bewilligungsverfahren für die Hilfsmittelversorgung beschleunigt. Die gesonderte Prüfung der Krankenkasse auf medizinische Erforderlichkeit wird für diese Patientengruppe ausgesetzt.
Auswirkungen auf Ärzte/ambulante Pflege
- Der Bewertungsausschuss erhält den Auftrag, bis zum 31. August 2025 im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) für chronisch kranke Versicherte ab 18 Jahren, die in der hausärztlichen Praxis regelmäßig medikamentös versorgt werden, aber keinen hohen Betreuungsaufwand verursachen, eine jahresbezogene Versorgungspauschale einzuführen.
- Die neue Versorgungspauschale für Chroniker soll unabhängig von tatsächlich stattgefundenen Arzt-Patienten-Kontakten ausgestaltet werden (bisher: Versichertenpauschale je Quartal sowie Chronikerpauschale bei Arzt-Patienten-Kontakt in mindestens drei Quartalen pro Jahr). Die neue Chronikerpauschale soll Fehlanreize für regelmäßige Arzt-Patienten-Kontakte vermindern und ist so auszugestalten, dass jeweils nur eine einzige, die jeweilige Erkrankung behandelnde Arztpraxis die Pauschale abrechnen kann. Die Änderungen sind im Rahmen der ärztlichen Gesamtvergütung kostenneutral umzusetzen.
- Die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen sowie die Kassen(zahn)ärztliche Bundesvereinigung können in ihren Satzungen die Durchführung von Sitzungen ihrer Organe und sonstigen Gremien als digitale Sitzung oder als hybride Sitzung regeln. Dies umfasst auch die Durchführung von Abstimmungen und Wahlen.
- Der Bewertungsausschuss erhält den Auftrag, bis zum 31. Mai 2025 im EBM für hausärztliche Praxen eine Vorhaltepauschale sowie die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme zu beschließen. Die Pauschale soll notwendige Strukturen vergüten, die zur Erfüllung von Aufgaben der hausärztlichen Grundversorgung notwendig sind.
- Zu den vom Bewertungsausschuss festzulegenden Voraussetzungen sollen insbesondere folgende Anforderungen gehören: die bedarfsgerechte Erbringung von Haus- und Pflegeheimbesuche sowie bedarfsgerechte Praxisöffnungszeiten, die auch ein Angebot von Sprechstunden nach 19 Uhr umfassen können. Die Höhe der Vorhaltepauschale ist stufenweise festzulegen, sodass Praxen die Pauschale anteilig erhalten, wenn sie nur einen Teil der Voraussetzungen erfüllen.
- Alle Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung einschließlich Hausbesuche werden ab dem 1. Oktober 2025 bundesweit vollständig und ohne Kürzungen vergütet. Die bisherige Begrenzung durch die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung entfällt. Durch diese Entbudgetierung können die hausärztlichen Honorare unabhängig von der bislang erbrachten Leistungsmenge weiter steigen, wenn neue Patientinnen und Patienten in den Praxen aufgenommen oder wenn bei Patientinnen und Patienten mehr Leistungen als bisher erbracht werden.
- Die Entbudgetierung der hausärztlichen Versorgung wird nicht aufkommensneutral gestaltet, sie geht damit nicht zu Lasten anderer Facharztgruppen.
Auswirkungen auf Krankenkassen
- Krankenkassen müssen die Kosten für medizinisch notwendige Verbandsmittel weiterhin ohne Prüfung übernehmen. Die bis Ende 2024 terminierte Übergangsregelung zur Erstattungsfähigkeit von medizinisch notwendigen Verbandsmitteln zur Wundbehandlung wird um zwölf Monate bis Anfang Dezember 2025 verlängert.
- Krankenkassen sollen Hilfsmittelverschreibungen für Erwachsene, Kinder und Jugendliche, die in Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) und in Medizinischen Zentren für Erwachsene mit Behinderung (MZEB) behandelt werden, nicht mehr auf medizinische Erforderlichkeit prüfen, sofern ein dort behandelnder Arzt oder Ärztin diese Versorgung angeordnet hat.
- Alle Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung einschließlich Hausbesuche werden ab dem 1. Oktober 2025 bundesweit vollständig und ohne Kürzungen vergütet. Gesetzliche Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen haben den Auftrag, für den allgemeinen hausärztlichen Versorgungsbereich eine auf die Arztgruppe der Hausärzte entfallende morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (Hausarzt-MGV) neu zu bilden. Der Bewertungsausschuss erhält die Aufgabe, Vorgaben für ein einheitliches Verfahren zur Festsetzung und Fortschreibung der Hausarzt-MGV als Teil der MGV zu entwickeln. Ein ähnliches Verfahren soll auch für die Kinder- und Jugendmedizin entwickelt werden, deren Leistungen bereits seit 2023 entbudgetiert sind.
Auswirkungen auf Finanzierung
- Die Entbudgetierung der Hausärztinnen und Hausärzte führt dem Gesetz zufolge zu jährlichen Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenkassen in Höhe von rund 400 Millionen Euro.
Beitragssatz
14,6 + Zusatzbeitrag Seit 2009 erhalten die gesetzlichen Krankenkassen zur Deckung ihrer Ausgaben Zuweisungen aus dem…