Lexikon

Landesausschuss

Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen Die 97 Krankenkassen (Stand: 26.01.22) in der gesetzlichen Krankenversicherung verteilen sich auf… und Ersatzkassen Ersatzkassen waren ursprünglich privatrechtlich organisierte Versicherungsvereine auf… bilden einen Landesausschuss, in dem Fragen der Bedarfsplanung in der ärztlichen Versorgung geklärt werden (vor allem Feststellung von Über- und Unterversorgung). Im Fall von Überversorgung ordnet der Landesausschuss Zulassungsbeschränkungen In der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung erstellen die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen im… an. Die jeweiligen Ausschüsse bestehen aus einem überparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, neun Vertreterinnen und Vertretern der Ärzte, jeweils drei Vertreterinnen und Vertreter der AOK Die AOK hat mit mehr als 20,9 Millionen Mitgliedern (Stand November 2021) als zweistärkste Kassenart… und der Ersatzkassen, jeweils einer Vertreterin oder Vertreter der Betriebskrankenkassen Der Arbeitgeber kann für einen oder mehrere Betriebe eine Betriebskrankenkasse (BKK) errichten, wenn… und Innungskrankenkassen Eine oder mehrere Handwerksinnungen können für die Betriebe der Mitglieder, die in einer…  sowie einer gemeinsam entsandten Person der landwirtschaftlichen Krankenkasse und der Knappschaft Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See fungiert als Renten-, Kranken- und… -Bahn-See. Patientenvertreterinnen und -vertreter und die obersten Landesbehörden haben ein Mitberatungsrecht. Mit dem TSVG erhielten die obersten Landesbehörden zudem ein Antragsrecht. 

Aufsicht Die Krankenversicherungsträger, ihre Landesverbände, der GKV-Spitzenverband, die… über die Landesausschüsse führen die für die Sozialversicherung Die Sozialversicherung in ihrer heutigen Form geht auf die "Kaiserliche Botschaft" von 1881 und die… zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. Mit dem TSVG erhielten die Länder die Möglichkeit, strukturschwache Regionen innerhalb von gesperrten Planungsbereichen zu bestimmen, in denen für bestimmte Arztgruppen die bestehenden Zulassungssperren unabhängig von den Vorgaben der Bedarfsplanungsrichtlinie aufzuheben sind.

§ 90 SGB V