Lexikon

Herstellerabschlag

Der Herstellerabschlag für Arzneimittel Nach der Definition des Arzneimittelgesetzes (AMG) sind Arzneimittel insbesondere Stoffe und… ist ein 2010 – insbesondere mit dem GKV-Änderungsgesetz – eingeführter, gesetzlich vorgeschriebener Mengenrabatt, den pharmazeutische Unternehmen den Krankenkassen Die 97 Krankenkassen (Stand: 26.01.22) in der gesetzlichen Krankenversicherung verteilen sich auf… gewähren müssen.

Der Abschlag gilt regelhaft für erstattungsfähige patentgeschützte Arzneimittel, die nicht dem Festbetragssystem unterliegen und beträgt grundsätzlich sieben Prozent. Mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz hatte der Gesetzgeber für das Jahr 2023 den Herstellerabschlag für diese Arzneimittel von sieben auf zwölf Prozent angehoben. Seit 2024 gelten wieder sieben Prozent.

Für patentfreie Arzneimittel liegt der Rabatt bei sechzehn Prozent. Wurde für ein Arzneimittel ein Festbetrag festgelegt, beträgt der Abschlag zehn Prozent. Und liegt für ein solches Arzneimittel der Abgabepreis des Herstellers ohne Mehrwertsteuer mindestens 20 Prozent unter dem Festbetrag, kann der GKV-Spitzenverband Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurden die Organisationsstrukturen in der gesetzlichen… dieses Arzneimittel vom Herstellerabschlag befreien, sofern daraus Einsparungen für die GKV zu erwarten sind.

Zeitgleich mit dem Herstellerabschlag hat der Gesetzgeber ein sogenanntes Preismoratorium eingeführt. Damit wurden – zunächst befristet bis Ende 2017 – die Preise für Präparate, die nicht vom GKV-Festbetragssystem erfasst werden, auf dem Stand von August 2009 (sogenannter Basispreis) eingefroren. Das mehrfach neubefristete Moratorium wird vom Bundesgesundheitsministerium regelmäßig überprüft. Zuletzt wurde seine Laufzeit im Jahr 2022 bis Ende 2026 verlängert. Um inflationsbedingt einen Ausgleich für die pharmazeutischen Hersteller zu schaffen, hat der Gesetzgeber dabei zuletzt vorgesehen, dass der Basispreis ab 2018 jährlich zum 1. Juli gemäß dem vom Statistischen Bundesamt festgelegten „Verbraucherpreisindex insgesamt“ angepasst wird. Erhöht sich demnach der Abgabepreis eines pharmazeutischen Herstellers gegenüber dem Preisstand am 1. August 2009, erhalten die Krankenkassen für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel ab dem 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2026 einen Abschlag in Höhe des Betrags der Preiserhöhung abzgl. des zugestandenen Inflationsausgleichs.

§ 130a SGB V