Erwerbsminderung
Mit Inkrafttreten des "Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit" hatte der Gesetzgeber 2001 die bis dahin geltende Regelung zur Erwerbsunfähigkeit abgelöst und den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung neu geregelt. Demnach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze unter anderem Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente, wenn sie wegen Krankheit wird in der Medizin als Abweichung von Gesundheit oder Wohlbefinden verstanden. Allerdings stößt die… oder Behinderung Nach der sozialrechtlichen Definition liegt eine Behinderung vor, wenn die körperlichen Funktionen,… auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden am Tag zu arbeiten. Versicherte, die mehr als drei, aber nicht mindestens sechs Stunden täglich arbeiten können, haben Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Resterwerbsfähigkeit wird dabei – unabhängig vom erlernten Beruf des Versicherten – in der Regel durch Ärzte des Rentenversicherungsträgers beurteilt. Generelle Voraussetzung für den Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung ist eine bisherige Mindestpflichtversicherungszeit in der Rentenversicherung von fünf Jahren (allgemeine Wartezeit) sowie die Zahlung von Pflichtbeiträgen für drei Jahre innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung. Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.