Ersatzvornahme
Die Ersatzvornahme ist ein Zwangsmittel der Verwaltungsvollstreckung: Werden Handlungen trotz bestehender Verpflichtungen nicht erfüllt, kann die Vollstreckungsbehörde diese selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.
In der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Bundesminister für Gesundheit in vielen Fällen gesetzlich ermächtigt, im Wege der Ersatzvornahme Beschlüsse herbeizuführen, wenn die zuständigen Gremien wie zum Beispiel der Bewertungsausschuss Der Bewertungsausschuss (BA), paritätisch besetzt mit jeweils drei Vertretern der Kassenärztlichen… , der Gemeinsame Bundesausschuss oder die Selbstverwaltungspartner Entscheidungen nicht innerhalb einer gesetzten Frist treffen. Hierdurch wird gewährleistet, dass notwendige Systementscheidungen realisiert werden. So wurde zum Beispiel der erste Fallpauschalenkatalog im Jahr 2002 per Ersatzvornahme festgelegt, weil sich die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Verbände der gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen nicht rechtzeitig einigten.