Lexikon

Erlaubnisvorbehalt

Der Erlaubnisvorbehalt gilt nur für den ambulanten Bereich. Er besagt, dass Untersuchungs- und Behandlungsmethoden so lange keine Leistungen der  gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind und somit von Ärzten nicht zulasten der GKV angewendet werden können, bis der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hierzu ein positives Votum abgegeben hat. GBA prüft, ob eine bestimmte Untersuchungs- oder Behandlungsmethode für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gegeben ist. Ist dies nicht der Fall, wird sie nicht in den Leistungskatalog Als Leistungskatalog werden die Leistungsarten der Krankenkassen bezeichnet, auf die ihre… der GKV aufgenommen. In besonderen Fällen kann der GBA entscheiden, dass die Methode im Rahmen von klinischen Studien (Modellprojekte) im ambulanten Bereich geprüft wird. Anschließend entscheidet er erneut, ob die Methode von den niedergelassenen Ärzten zulasten der GKV erbracht werden darf.

Für die Behandlung im Krankenhaus Krankenhäuser sind Einrichtungen der stationären Versorgung, deren Kern die Akut- beziehungsweise… gilt das umgekehrte Prinzip des Verbotsvorbehalts: Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen angewendet werden, solange der GBA sie nicht durch Erlass einer Richtlinie ausgeschlossen oder Einschränkungen beschlossen hat. Die Methode darf dann ebenfalls nur noch im Rahmen klinischer Studien durchgeführt werden.