Lexikon

Datentransparenz

Um Sozialdaten der Krankenkassen Die 97 Krankenkassen (Stand: 26.01.22) in der gesetzlichen Krankenversicherung verteilen sich auf… für die Steuerung und Weiterentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung besser nutzen zu können, hat der Gesetzgeber 2020 mit dem Digitale Versorgung-Gesetz (DVG) die Datentransparenz neu geregelt. Damit eine breite wissenschaftliche Datennutzung bei gleichzeitiger Wahrung des Sozialdatenschutzes möglich ist, wurde der bisherige zentrale Datenpool aller gesetzlich Krankenversicherten ausgeweitet auf alle zulasten der GKV abgerechneten Leistungen (einschließlich Diagnosen) und deren Kosten. Perspektivisch soll dieser Datenpool gemäß Patientendaten-Schutzgesetz noch um freiwillige Datenspenden aus elektronischen Patientenakten der Versicherten angereichert werden. Das neue Verfahren soll somit nicht nur aktuellere Daten, sondern auch Daten in größerem Umfang und größerer Detailgenauigkeit erfassen.

Im Rahmen der mit dem DVG aktualisierten Datentransparenzverordnung (DaTraV) wird die bisherige Datenaufbereitungsstelle künftig am BfArM zu einem Forschungsdatenzentrum mit einem deutlich erweiterten und aktuelleren Datenangebot weiterentwickelt. Als neue Vertrauensstelle, welche den Versichertenbezug über verschiedene Berichtsjahre hinweg eindeutig pseudonymisiert, benennt die DaTraV das Robert Koch-Institut (RKI). Die DaTraV regelt zudem auch das Nähere über den Datenumfang, die Verfahren zur Datenübermittlung sowie das Verfahren der Pseudonymisierung von Daten.

§§ 303 a–f SGB V
www.bundesgesundheitsministerium.de (Datentransparenzverordnung, PDF)