Lexikon

Compliance

Compliance – das Befolgen einer ärztlichen Anweisung – bezeichnet die Bereitschaft des Patienten, ärztlichen Therapieanweisungen zu folgen und so beim Heilungsprozess mitzuarbeiten (Vorläuferbegriff: „patient dropout“). Compliance kann durch verschiedene Faktoren positiv oder negativ beeinflusst werden. Hierzu zählen insbesondere die

  • Krankheitsmerkmale (Art der Diagnose und Schweregrad, Dauer und Symptome),
  • die Therapieart (einfaches oder komplexes Therapieschema),
  • die Qualität ist ein zentrales Versorgungsziel der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Im Rahmen der… , Dauer und Frequenz der Arzt Die ärztliche Berufsausübung, die Ausübung der Heilkunde, setzt nach der Bundesärzteordnung eine… -Patienten-Beziehung sowie
  • sozialpsychologische Faktoren wie die persönlichen „health beliefs“ des Patienten (Glaube an Nutzen oder Wirksamkeit, Vor- und Nachteile der Therapie).

Compliance kann durch einfache Therapieschemata, Nachkontrollen, Einbindung in Therapiegruppen oder Kenntnisse der gesundheitsbezogenen Überzeugungen (health beliefs) und deren Berücksichtigung gefördert werden. In den letzten Jahren wird der Compliance-Ansatz zunehmend durch den Begriff der Adherence zu deutsch "Adhärenz", bezeichnet das Einhalten der von Arzt und Patient gemeinsam vereinbarten… (Adhärenz) abgelöst, bei dem das informierte Einverständnis des Patienten als entscheidender Faktor für die Therapietreue in den Vordergrund tritt.

Mangelnde Therapietreue führt zu geringerem Therapieerfolg und zu Kostenbelastungen des Gesundheitswesens, z. B. durch Therapiewechsel, verlorene Arbeitstage oder Krankenhausaufenthalte. Aus diesem Grund gilt seit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 1.April 2007 die verminderte Belastungsgrenze Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind - mit Ausnahme bei den Fahrkosten - von allen… im Rahmen der Chronikerregelung Für schwerwiegend chronisch Kranke gilt aufgrund der Chronikerregelung bei Zuzahlungen in der… nur noch für Patienten, die die Vorsorgeuntersuchungen in der gesetzlichen Krankenversicherung regelmäßig wahrgenommen haben.

§ 62 SGB V