Lexikon

Bedarfsplanung Ärzte, Zahnärzte

In der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung erstellen die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Krankenkassen Die 97 Krankenkassen (Stand: 26.01.22) in der gesetzlichen Krankenversicherung verteilen sich auf… in den Landesausschüssen Ärzte und Krankenkassen sowie im Benehmen mit den Ländern gemäß Paragraf 99 SGB V Bedarfspläne für die Zahl und Verteilung der benötigten Vertragsärztinnen und -ärzte im jeweiligen KV-Bezirk. Grundlage der Bedarfsplanung ist die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) erlassene "Richtlinie über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie)“, zuletzt geändert am 18. Dezember 2014. Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) vom 16. Juli 2015 beauftragt den GBA, mit Wirkung vom 1. Januar 2017 die Verhältniszahlen für eine bedarfsgerechte Versorgung unter besonderer Berücksichtigung kleinteiliger Räume anzupassen und dabei die psychotherapeutische Versorgung zu berücksichtigen. Von dieser Richtlinie kann abgewichen werden, wenn regionale Besonderheiten dies erfordern, insbesondere in der Demografie, der Morbiditätsstruktur sowie den sozioökonomischen oder regionalen beziehungsweise infrastrukturellen Faktoren dies erfordern. Die Grundstruktur der Bedarfsplanung betrifft vier Versorgungsebenen:

  • hausärztliche Versorgung
  • allgemeine fachärztliche Versorgung Die ambulante vertragsärztliche Versorgung ist unterteilt in eine hausärztliche und eine… mit zehn Arztgruppen (unter anderem Kinderärzte, Gynäkologen, Orthopäden)
  • spezialisierte fachärztliche Versorgung mit vier Arztgruppen (unter anderem Radiologen, Anästhesisten)
  • gesonderte fachärztliche Versorgung mit acht Arztgruppen (unter anderem Laborärzte, Pathologen, Neurochirurgen).

Die Planungsbereiche haben je nach Versorgungsebene beziehungsweise Arztgruppe differenzierte räumliche Grundlagen: Mittelbereich, kreisfreie Stadt, Landkreis, Kreisregion oder Raumordnungsregion in der Zuordnung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR). Der Landesausschuss Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen bilden… kann mit einer Zweidrittelmehrheit im Fall einer Gebietsreform hiervon abweichen. Für die Planungsbereiche wird ein allgemeiner Versorgungsgrad definiert, der sich aus dem Verhältnis der Zahl der Vertragsärzte beziehungsweise angestellten Ärzte in der jeweiligen Arztgruppe zur Einwohnerzahl des Planungsbereichs ergibt. In der psychotherapeutischen Versorgung gelten MIndestanteile für ärztliche Psychotherapeuten Ausübung von Psychotherapie ist nach dem Psychotherapeutengesetz vom 1. Januar 1999 die mittels… (25 Prozent) sowie für Kinder- und Jugendpsychotherapeuten (20 Prozent).

Wird der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um zehn Prozent überschritten, wird nach dem geltenden Recht Überversorgung angenommen. In diesem Fall sind gemäß Paragraf 103 SGB V für diese Arztgruppe im entsprechenden Planungsbereich Zulassungsbeschränkungen In der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung erstellen die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen im… anzuordnen. Endet in entsprechenden Bezirken eine Zulassung Die Berechtigung, zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Leistungen zu erbringen, setzt… durch Tod, Verzicht oder Entziehung, entscheidet der Zulassungsausschuss über eine Nachbesetzung. Lehnt er eine Nachbesetzung ab, haben die früheren Praxisinhaber beziehungsweise dessen Erben laut GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) seit 2012 Anspruch auf Entschädigung nach dem Verkehrswert der Praxis.

Im Fall von Unterversorgung haben die Kassenärztlichen Vereinigungen "alle geeigneten finanziellen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu gewährleisten, zu verbessern oder zu fördern" (Paragraf 105 Absatz 1 SGB V). Unterversorgung liegt vor, wenn der tatsächliche Versorgungsgrad in der hausärztlichen beziehungsweise allgemeinen fachärztlichen Versorgung um mehr als 25 Prozent und in der spezialisierten fachärztlichen Versorgung um mehr als 50 Prozent unter dem ausgewiesenen bedarf liegt. Die Landesausschüsse der Ärzte und Kranken können für bestimmte Planungsbereiche einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf feststellen, obwohl diese - gemessen an den gesetzlichen Vorgaben - nicht unterversorgt sind (Paragraf 100 Absatz 3 SGB V).

Für überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte wurde mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der GKV (GKVOrg-WG) zum 1. Januar 2009 neu eingeführt, dass sie bis zum 31. Dezember 2013 einen Versorgungsanteil von mindestens 25 Prozent erhalten müssen; Vertragsärzte, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, müssen bis Ende 2013 einen Versorgungsanteil von mindestens 20 Prozent erhalten.

§§ 99, 100, 101, 103 SGB V

Sicherstellungsauftrag Die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen (KVen/KZVen) sind verpflichtet, die vertragsärztliche…